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Das sind die Nachteile des Berliner Testaments (Teil 2)

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Bei der Planung der Vermögensnachfolge beim Tod von Ehegatten erfreut sich das sog. Berliner Testament weiterhin großer Beliebtheit. Doch neben der Tatsache, dass dadurch Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall provoziert werden können, hat das Berliner Testament auch einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Welcher das ist, erkläre ich Ihnen gerne in dem nachfolgenden Blogbeitrag.

So sparen Sie Erbschaftsteuer mit geschickter Testamentsgestaltung

Das so genannte Berliner Testament ist eine sehr beliebte Testamentsgestaltung unter Ehegatten. Zuerst erbt der längerlebende Ehegatte, danach die Kinder. Allerdings werden dabei steuerliche Freibeträge verschenkt. Mit einem so genannten Supervermächtnis können auch bei einem Berliner Testament Steuern gespart werden. Um eine Erbengemeinschaft mit den Kindern beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zu vermeiden, wird unter […]

Zehn häufige Irrtümer im Erbrecht (Teil II)

Die nachfolgende Übersicht behandelt weitere fünf Irrtümer, die in der Gesellschaft weit verbreitet sind und die unangenehme Folgen nach sich ziehen können.

Können Ehegatten „gleichzeitig“ sterben?

Noch nie habe ich eine solche Flut von Testamentsberatungen in der „Vor-Urlaub-Zeit“ erlebt wie in diesem Sommer. Der mögliche gemeinsame Unfalltod lässt vielen Menschen offenbar keine Ruhe. Die häufigsten Unfälle passieren tatsächlich aber am Schreibtisch, z.B. wenn nur das gemeinsame Versterben, nicht aber der zweite Erbfall, also der Tod des Längerlebenden in die Verfügung von Todes […]

Wie kann ich mein Testament ändern?

Häufig ändern sich die Lebensumstände im Leben eines Menschen so nachhaltig, dass der Inhalt bereits errichteter Testamente sich heute als falsch oder als nicht mehr gewollt darstellen. Was ist dann zu tun?

Erbeinsetzung „gemäß Berliner Testament“ reicht nicht

Die Bestimmung eines Erblassers nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014.