Steuersparmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer

In den Fällen, in denen vom Erwerber Erbschaftsteuer an das Finanzamt zu zahlen ist, stellen Mandanten regelmäßig die Frage, was sie als Abzugsposten in der Erbschaftsteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Häufig besteht über den Umfang der Abzugsmöglichkeiten Unkenntnis, obwohl sich gerade hier erhebliche steuerliche Entlastungen erzielen lassen. Einige Ausgaben, die zur Steuerersparnis führen können, habe ich Ihnen in meinem kleinen Beitrag zusammengestellt:

Voraussetzung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt ist immer die Vorlage entsprechender Nachweise, also Rechnungen, Quittungen und vergleichbare Zahlungsbelege.

Pauschbetrag von 10.300 €

Für die hier angesprochenen Aufwendungen wird  vom Gesetzgeber nach § 10 Abs. 5 ErbStG jedoch insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 € ohne Nachweis anerkannt. Liegen die Aufwendungen insgesamt unter diesem Betrag muss man sich keine weitere Mühe machen und die einzelnen Positionen aufzählen und belegen. Dann ist es definitiv günstiger, den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Betrag von 10 300 € kann jedoch nur auf den Erbfall insgesamt und nicht auf den einzelnen Erben bezogen werden.

Bestattungskosten

Bei der Erbschaftsteuererklärung kann ein Erbe von seinem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem „die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer (…) entstehen”  abziehen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich Eigenleistungen, also der eigene Zeitaufwand oder derjenige von Freunden und Bekannten z. B. bei der Auflösung des Haushalts des Erblassers, Schreiben an Behörden, Gartenarbeiten am geerbten Anwesen oder eigene Kosten für die Erbauseinandersetzung.

Die Kosten der Bestattung des Erblassers können jedoch bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Sie führen für einen Erben oder auch bei einem Vermächtnisnehmer bei sorgfältiger Dokumentation dazu, dass in erheblichem Umfang steuerwirksame Aufwendungen geltend gemacht werden können.

Kosten der Beerdigung

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören  jedoch die Beerdigungskosten , also insbesondere die Aufwendungen für den Bestatter und für das Grab, die übliche kirchliche und bürgerliche Feier („Leichenimms“), für den Grabstein und die Erstanlage des Grabes.

Abzugsfähig sind die nachgewiesenen Kosten für

  • Bestatter
  • Trauermusik
  • Blumenschmuck (auf dem Sarg, in der Kirche)
  • Überführung und Aufbewahrung der Leiche
  • Friedhofsgebühren (für Grabnutzungsrecht über die sog. Ruhezeit, üblicherweise zwischen 20 – 30 Jahre für das Grab oder die Urnenstätte)
  • Krematorium
  • Seebestattung
  • Ausrichtung der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier
  • Todes-/Traueranzeigen und Danksagung (Druck-/Anzeigekosten, Porto)
  • Reisekosten (Übernachtung im Hotel, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit 0,30 €/km)
  • Trauerkleidung der Familienangehörigen des Erben, sofern diese speziell angeschafft wurde.

b. Grabdenkmal

Abzugsfähig sind beim Grabdenkmal aufgrund der gesetzlichen Beschränkung nur die „angemessenen” Kosten für

  • Grabstein
  • Einfassung des Grabes
  • Urne
  • Erstbepflanzung des Grabes oder der Urnenstätte

c. Grabpflegekosten

Auch hier sind nur die  „üblichen Kosten“ abzugsfähig.  Die Finanzverwaltung akzeptiert seit 2002 jährlich 300 € (OFD Koblenz v. 1. 1. 2002, S 3810 A S 53 5, NWB 2002, 1173). Das FG Thüringen hält hingegen bereits einen Jahresbetrag von 462 € für unüblich.

Wenn der Erbe durch testamentarische Auflage zur Grabpflege verpflichtet ist, muss der durch die Auflage näher definierte jährliche Pflegeaufwand kapitalisiert werden. Von Gesetzes wegen  ist ein Faktor von 9,3 auf den Jahreswert anzuwenden, ungeachtet der tatsächlich oft längeren Nutzungsdauer der Grabstätte.

Bei einem Doppelgrab nimmt die Rechtsprechung eine „gedankliche Halbierung” des Gesamtaufwands vor.

Kosten für Wertermittlung und Auseinandersetzung

Nach dem Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und der Verteilung des Nachlasses entstehen.

Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben ist beispielsweise regelmäßig die Einholung von Gutachten zur Wertfeststellung der Immobilien (oder anderer unbeweglicher Nachlassgegenstände) notwendig, um den Wert des Nachlasses objektiv feststellen zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. 12. 2009 (II R 37/08) entschieden, dass die hierbei anfallenden Gutachter-, Gerichts und Anwaltskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind.

Zu den steuermindernd zu berücksichtigenden Kosten zählen bei der Bewertung von Immobilien somit neben den Auslagen eines Gutachters auch die Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung, die außergerichtliche sowie die gerichtliche Vertretung des jeweiligen Miterben bei der Erbauseinandersetzung nebst etwaigen Gerichtskosten.

Beispiel

A war aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu ¼ seines im Dezember 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes.

Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung holte die Erbengemeinschaft Sachverständigengutachten über die Grundstückswerte ein. Das Finanzamt erkannte als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG nur die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Umschreibung im Grundbuch an. Bei den Gutachterkosten sowie den zur Erbauseinandersetzung angefallenen Notar- und Anwaltskosten verwehrte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit.

Der BFH hat im vergangenen Jahr jedoch die Abzugsfähigkeit der Gutachterkosten ebenso anerkannt, wie Aufwendungen für eingeschaltete Rechtsanwälte, die mit der Durchführung  der Erbauseinandersetzung beauftragt waren.

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