Das sind die Nachteile des Berliner Testaments (Teil 2)

Foto von Claudio Schwarz auf Unsplash

Bei der Planung der Vermögensnachfolge beim Tod von Ehegatten erfreut sich das sog. Berliner Testament weiterhin großer Beliebtheit. Doch neben der Tatsache, dass dadurch Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall provoziert werden können, hat das Berliner Testament auch einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Welcher das ist, erkläre ich Ihnen gerne in dem nachfolgenden Blogbeitrag. Lesen Sie hier den ersten Teil.

Meist ist es der Wunsch der Ehegatten, dass das gemeinschaftliche Vermögen beim Tode des ersten Ehegatten dem Längerlebenden ungeschmälert zu seiner eigenen Versorgung zustehen soll. Demgegenüber sollen die gemeinsamen Kinder der Eheleute erst nach dem Tod beider Eltern an deren Vermögen teilhaben. Eine letztwillige Verfügung, die diese Gestaltung umsetzt, nennt man Berliner Testament.

Welche Nachteile hat das Berliner Testament?

Das Berliner Testament hat unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten Nachteile, wenn das Vermögen der Ehegatten eine Höhe erreicht, bei der die Steuerfreibeträge des oder der Erben nicht ausreichen.

Steuerliche Nachteile im ersten Erbfall

Doppelte Besteuerung des Nachlasses des Erstversterbenden

Zunächst unterliegt das Vermögen des Erstversterbenden zweimal der Steuerpflicht: einmal beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten und wenn dieser dann verstirbt, beim Erwerb durch die Kinder als Schlusserben.

Freibeträge der Kinder werden verschenkt

Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments ist der Umstand, dass die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Elternteil ungenutzt bleiben. Schließlich ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe und die Kinder erben nach dem erstversterbenden Elternteil erstmal nichts. Damit werden die Freibeträge der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil faktisch verschenkt.

Hallo, mein Name ist Andreas Abel

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerecht.

Seit Jahren bin ich mit meinem Team aus Erbrechtsprofis mit Leidenschaft im Gebiet des Erben und Vererben tätig. Ich wurde bereits mehrfach ausgezeichnet, unter anderen vom Magazin FOCUS und der WIRTSCHAFTSWOCHE.

Gerne helfe ich auch Ihnen mit meinem Team bei einer erbrechtlichen Fragestellung weiter.

mehr erfahren

Steuerliche Nachteile im zweiten Erbfall

Beim längerlebenden Ehegatten ballt sich das gesamte Vermögen

Der Nachlass des Letztversterbenden umfasst das Vermögen beider Ehegatten. Zu seinem eigenen rechtlichen Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen kommt das Erbe des verstorbenen Ehegatten.

Mit anderen Worten: dem Überlebenden gehört jetzt das gesamte noch vorhandene Bankvermögen, die Geldanlagen, die Immobile/n und sonstigen Vermögenswerte, so dass dadurch bei größeren Vermögen die Freibeträge der Kinder überschritten werden können.

Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 EUR. Damit können Sie selbst berechnen, ob die Freibeträge ausreichen werden, wenn beide Ehegatten verstorben sind.

Es gibt Lösungen

Lösung 1

Vermächtnisse im ersten Erbfall anordnen

Um die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Berliner Testaments zu vermeiden, sollten im gemeinsamen Testament der Ehegatten Vermächtnisse zu Gunsten der gemeinsamen Kinder angeordnet werden, die bereits beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen.

Sinnvoll ist hier eine Gestaltung, die es ermöglicht, dass der überlebende Ehegatte trotzdem möglichst flexibel über das ererbte Vermögen verfügen kann. Die Formulierung dieser Vermächtnisse sollten Sie allerdings uns als Fachanwälten im Erbrecht überlassen.

Sie machen sich Gedanken, ein Testament zu erstellen?

Sie benötigen Rechtsrat zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Testaments? Über das nachfolgende Formular können Sie uns Ihr Anliegen so genau mitteilen, dass wir entscheiden können, ob wir Ihnen weiterhelfen können und wer innerhalb unseres Experten-Teams der beste Ansprechpartner für Sie ist. 

Die Anfrage ist völlig kostenlos, bis Sie uns ein Mandat erteilen und bis dahin völlig unverbindlich.

Startseite - Step 1 of 6

Lösung 2

Schenkungen an die Kinder

Natürlich ist es auch eine denkbare Lösung, den Kindern bereits zu Lebzeiten Zuwendungen zu machen, um das eigene Vermögen zu schmälern und die Freibeträge der Kinder bereits zu nutzen.

Gerade bei jüngeren Ehegatten (unter Umständen mit minderjährigen Kindern) ist das u.U. schwierig, da sie die Vermögensverhältnisse und den Versorgungsbedarf des überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des zuerst Versterbenden noch nicht abschätzen können.

mehr zur Testamentsgestaltung

Die Nachteile des Berliner Testaments (Teil 1)

Das sog. „Berliner Testament“ sorgt dafür, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe [...]

mehr