Zur Erbfolge im Falle der Trennung

Vielen ist unklar, dass auch nach der Trennung im Erbfall der getrenntlebende Ehegatte weiterhin Erbe des verstorbenen Ehegatten ist es. In der Mehrzahl der Fälle ist dies sicherlich nicht der Wunsch des Verstorbenen. Doch wie kann man verhindern, dass der getrenntlebende Ehegatte noch erben kann? Keine Sorge: es gibt Lösungen!

Der Ehegatte hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Kommt es zur Trennung und wird ein Scheidungsverfahren in die Wege geleitet, wird häufig übersehen, dass die gesetzliche Regelung zu Gunsten des anderen Ehegatten damit nicht automatisch ausgehebelt wird.

Ehegatte bleibt gesetzlicher Erbe

Mit der Trennung allein entfällt das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten aneinander nicht. Dies kann sich ändern mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Es wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts dann auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zu diesem Zeitpunkt vorlagen (also Ablauf des Trennungsjahres) und/der der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte. D.h., ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, bleibt das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten bestehen.

Erst ab Rechtskraft der Scheidung endet dann die Ehegatteneigenschaft, erst dann entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.

Lösung 1: Trennungsvereinbarung schließen

Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung kann zwischen den Ehegatten gegenseitig das Erbrecht ausgeschlossen und ein möglicher Pflichtteilsverzicht gegenseitig erklärt werden. Denn es ist in der Regel der Wunsch beider Ehegatten, die gegenseitige Erbenstellung im Erbfall zu verhindern. Damit ist aber noch nicht gesagt, wer dann Erbe werden soll.

Hinsichtlich früherer gemeinsam getroffener Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag sollte der Widerruf gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt werden.

Lösung 2: Testament erstellen

Wenn Sie daurhaft verhindern wollen, dass der andere Ehegatte noch Erbe wird, falls sie versterben sollten, müssen Sie ein Testament erstellen. Sie können mit einem Testament frei bestimmen, wer ihr Erbe wird. Sie können z.B. den anderen Ehegatten ausdrücklich als Erben ausschließen. 

Problem: minderjährige Kinder

Sollen beispielsweise die eigenen noch minderjährigen Kinder Erben sein, wird der überlebende Elternteil bei Minderjährigkeit der gemeinschaftlichen Kinder deren alleiniger gesetzlicher Vertreter und damit Vermögensverwalter. Dies ist in den meisten Fällen gerade nicht gewollt.

Lösung: Testamentsvollstrecker/in einsetzen

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung haben Sie die Möglichkeit, dass von den minderjährigen Kindern geerbte Vermögen der Verwaltungsbefugnis des überlebenden Ehegatten zu entziehen. Das geerbte Vermögen wird dann vom Testamentsvollstrecker am Elternteil vorbei eigenständig für die Kinder verwaltet. Die Verwaltung des Erbteils kann auch über die Volljährigkeit hinaus, z.B. bis zum 25. Lebensjahr, vorgesehen werden.

Empfehlung

Sie sehen, dass die Testamentsgestaltung komplex ist und viele Schachzüge im Voraus geplant werden müssen. Es ist daher wichtig, sich in den vorliegenden Konstellationen Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht einzuholen, um die Weichen für den eigenen Tod so zu stellen, dass das eintritt, was man will und nicht das, was das Gesetz vorsieht.