Erbrechtliche Probleme mit der Immobilie in Frankreich

In einer globalisierten Welt machen auch Erbfälle nicht mehr an der Grenze halt. Immer mehr Deutsche besitzen ausländisches Vermögen (z.B. eine Finca in Spanien) beziehungsweise haben ihren Lebensmittelpunkt aus steuerlichen Gründen vollständig ins Ausland (beispielsweise nach Frankreich) verlagert. Man hört auch hin und wieder von Schweizer Bankkonten. Hieraus ergeben sich im Todesfall viele Probleme aus erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht, die rechtzeitig erkannt und gelöst werden müssen.

Beispiel: Die Erblasserin E hinterlässt neben ihrem Vermögen in Deutschland ein von ihrem Großvater geerbtes in Spanien gelegenes Grundstück. Nach welchem Recht bestimmen sich die Erbquoten ihrer beiden in Deutschland lebenden Töchter und des überlebenden deutschen Ehegatten ?

Zunächst muss beachtet werden, dass das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht von völlig unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgehen.

Anwendbarkeit deutschen Erbschaftsteuerrechts ?

Das deutsche Erbrecht ist grundsätzlich dann anzuwenden, wenn der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Dies gilt für das gesamte Vermögen des Verstorbenen, gleich ob es im Inland oder im Ausland liegt.

Im Beispielsfall richtet sich die Erbquote daher nach deutschem Recht, wenn E die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, nach spanischem Recht, wenn E Spanierin war. Wo das Grundstück liegt, bleibt dabei ohne Bedeutung.

Dies gilt jedoch nicht grundsätzlich: liegt das Grundstück beispielsweise in Frankreich, wird die E in Bezug auf das Grundstück in Frankreich nach französischem Erbrecht beerbt. Ein deutsches Testament bleibt in Bezug auf das Grundstück in Frankreich wirkungslos. Es kommt zu einer so genannten Spaltung des Nachlasses.

In ausländischen Rechtsordnungen unterscheiden sich beispielsweise die Regelungen hinsichtlich der Erbquoten von Eheleuten gegenüber Kindern, die Frage von Pflichtteilsrechten und beispielsweise auch die Frage, ob Ehegatten ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichten können, zum Teil deutlich vom deutschen Erbrecht, welches zweifellos schon genügend Tücken hat.

Wenn man also Grundvermögen im Ausland hat, sollte man sich zwingend beraten lassen, welche erbrechtlichen Regelungen dort gelten. Es ist in einem solchen Fall möglicherweise anzuraten, ein gesondertes Testament nach dem jeweiligen ausländischen Recht hinsichtlich dieses unbeweglichen Vermögensteils zu erstellen.

Auf europäischer Ebene ist ein Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht, nachdem unter anderem zukünftig verhindert werden soll, dass für den gleichen Erbfall Rechtsordnungen verschiedener Länder anwendbar sein sollen. Es soll zukünftig an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes angeknüpft werden und nicht mehr an die Staatsangehörigkeit.

Dies ist insbesondere problematisch, wenn jemand zum Teil in Deutschland und aus Gesundheitsgründen beispielsweise im Winter in Spanien lebt. Dann würde sich zukünftig die Erbfolge danach richten, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen anzusehen ist. Dies kann Spanien, aber auch Deutschland sein.

Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ?

Im Erbschaftsteuerrecht gilt, dass der Nachlass unbeschränkt in Deutschland zu besteuern ist, wenn der Verstorbene oder der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Hier kommt es also nicht darauf an, dass der Verstorbene oder der Erwerber des Nachlasses deutscher Staatsangehöriger war. Auch ausländische Erben werden so mit deutscher Erbschaftsteuer belastet, wenn nur der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.

Besteuert wird dann mit deutscher Erbschaftsteuer nicht nur das in Deutschland liegende Vermögen, sondern das weltweite Vermögen des Verstorbenen, so dass auch das Schweizer Bankkonto, die Finca in Spanien beziehungsweise das Anwesen oder Ferienhaus in Frankreich, mit deutscher Erbschaftsteuer belastet wird. Es wird einleuchten, dass insbesondere die Bewertung der ausländischen Immobilie gegenüber dem Finanzamt größeren bürokratischen Aufwand erfordert.

Problematisch werden darüber hinaus die Fälle, in denen das ausländische Vermögen bereits vom ausländischen Staat im Zuge des Erbfalls besteuert wurde. Hier kommt es zu einer Doppelbesteuerung: der gleiche Vermögensgegenstand wird im Ausland und in Deutschland besteuert.

Mit einzelnen Staaten bestehen zwar so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, die in der Regel verhindern, dass in beiden Staaten Erbschaftssteuer anfällt. Existiert ein solches Doppelbesteuerungsabkommen jedoch nicht, so sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht vor, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet wird, wenn die ausländische Steuer vom Charakter her der deutschen Erbschaftssteuer entspricht, das heißt wenn sie unmittelbar durch den Tod einer Person ausgelöst wird und den Nachlass dieser Person beim Übergang erfasst.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf, wenn ausländisches Vermögen vererbt wird und ein Gleichklang zwischen deutschem und ausländischem Erbrecht herbeigeführt werden soll.