Es gibt keinen strafrechtlichen Tatbestand, der den Erbschleicher sanktionieren würde. Tatsächlich gibt es bereits keine feste Definition des Begriffs Erbschleicherei, obwohl er uns allen geläufig ist. In vielen meinen Mandaten steht dieser Vorwurf ausgesprochen oder unausgesprochen im Raum. Wie schütze ich mich und meine nächsten vor der Gefahr, einem Erbschleicher auf die Schliche zu gehen?
Oft wird von Erbschleicherei dann gesprochen, wenn sich Familienfremde bemühen, an das Erbe zu gelangen, obwohl es „gesetzliche“ Erben, nämlich Familienangehörige gibt. Ob es die „böse“ Stiefmutter, eines der Geschwister oder einfach jemand ist, der eine erkennbar willensschwache Person zu Lebzeiten ausnimmt bzw. zu einer testamentarischen Einsetzung bringt: der „Erbschleicher“ hat viele Gesichter.
Allgemein wird eine nicht gerechtfertigte Zuwendung als erschlichen angesehen. Es wird also dem im Erbfall Begünstigten unterstellt, dass er aus unlauteren, unmoralischen Gründen oder sogar widerrechtlich in den Genuss eines Vermögenswertes aus dem Nachlass gekommen sei.
„Opfer“ sind meistens Menschen, die kinderlos geblieben sind und daher keine Angehörigen haben, die als Vertrauenspersonen zur Verfügung stehen bzw. die im familiären Rahmen Kontrolle über Vermögensverfügungen ausüben können. Aber auch in Konstellationen mit zwei oder mehreren Kindern besteht die Gefahr, dass eines der Kinder oder der zweite Ehegatte den späteren Erblasser von der Außenwelt isoliert und den späteren Erblasser durch sanften oder nicht zu sanften Druck dazu bewegt, ein Begünstigung im Testament auszusprechen – bis hin zur Alleinerbeneinsetzung.
„Erbschleicherei“ mittels Vollmacht
Im Unterschied zu einer Betreuung ist bei Vorsorgevollmachten keine staatliche Kontrolle vorgesehen. Wer den Eindruck hat, dass eine Person sich mittels einer Vorsorgevollmacht im Namen eines noch lebenden Menschen sich auf dessen Kosten aus dessen Vermögen bedient, kann beim Betreuungsgericht den Sachverhalt anzeigen. Das Gericht prüft dann, ob ein Kontrollbetreuer eingesetzt wird, also eine Person, die das Handeln des Bevollmächtigten überprüft. Kommt der Kontrollbetreuer zum Ergebnis, dass gegen die Interessen des Vollmachtgebers verstoßen wurde, kann dies sogar zum Entzug der Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten führen. Damit können Vermögensverfügungen in die eigene Tasche rückgängig und für die Zukunft verhindert werden.
Hantiert der sog. Erbschleicher allerdings im Verborgenen, dann kann er sich praktisch unbeobachtet bereichern. Keine Instanz überprüft dann, ob sein rechtliches Können mit dem rechtlichen Dürfen übereinstimmt.
Um die Probleme in den Vorsorgevollmachten zu umgehen, sollte man unbedingt zum eigenen Schutz einen Kontrollbevollmächtigten in der Vollmacht aufnehmen. Meist sind allerdings die potenziellen Opfer der sog. Erbschleicher überwiegend Alleinstehende, denen ein soziales Umfeld fehlt. Diese Personen sind bereits glücklich, überhaupt eine andere Person gefunden zu haben, die bereit ist, Bevollmächtigter zu sein. Eine weitere Überwachungsperson zu finden, erscheint quasi unmöglich. Demzufolge ist es vielleicht ratsamer, diesen Personen zum eigenen Schutz keine Vorsorgevollmacht zu empfehlen, sondern lieber eine Wunschperson als gerichtlich bestellten Betreuer in einer Betreuungsverfügung zu benennen, der dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Der Erbschleicher im Testament
Eine Willensbeeinflussung durch Dritte im Sinne einer Testierunfähigkeit ist immer dann in Erwägung zu ziehen, wenn z.B. Demenzkranke unter dem Einfluss nahestehender Personen oder anderem Pflegepersonal (wie ambulante Pflegedienste etc.) stehen, von diesen infolge von Versorgung und Pflege abhängig sind und/oder die Biografie des Erblassers auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung hinweist.
Um pflegebedürftige oder hilf- bzw. arglose Erblasser zu schützen, ist es z.B. Heimleitern, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern in Heimeinrichtungen gesetzlich verboten, Vermögensvorteile zuzuwenden. Insbesondere zwischen Betreuer und Betreutem können zwar ähnliche Abhängigkeiten wie im Verhältnis von Heimbewohner und Heim entstehen. Allerdings erweitert die Rechtsprechung das Verbot (bislang) nicht auf diesen Personenkreis.
Wurde ein Erblasser nach Ansicht von Dritten von einem Erbschleicher zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung unrechtmäßig veranlasst, kann ggf. die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung bestehen. Im Falle der Erbschleicherei ist aber der Nachweis extrem schwer zu führen.
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