In meiner Tätigkeit als Nachlasspfleger beziehungsweise als Nachlassverwalter stelle ich häufig fest, dass Unkenntnis über Funktionen und Aufgaben der beiden Ämter bestehen. Im nachfolgenden Beitrag versuche ich, die wichtigsten Unterschiede darzustellen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass das zuständige Nachlassgericht eine Fürsorgepflicht für den Nachlass hat. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere, wenn der oder die Erben unbekannt sind oder wenn ungewiss ist, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat und ein zu verwaltender Nachlass vorhanden ist, also beispielsweise eine Immobilie in den Nachlass fällt.
Zweck dieser Nachlassfürsorge ist es, den Erben der Nachlass in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten.
Nimmt die Erbenermittlung längere Zeit in Anspruch und muss der Nachlass bis dahin verwaltet werden, hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Regelmäßig hat der Nachlasspfleger die Aufgabe, die Erben zu ermitteln, den Nachlass zu sichern und bis zur Feststellung der Erben den Nachlass zu verwalten.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlasspfleger dafür zu sorgen hat, dass beispielsweise durch entsprechende Anweisung an die Bank des Verstorbenen keine Verfügungen mehr über Konten des Verstorbenen vorgenommen werden können, bis die Erben feststehen. Darüber hinaus hat er den Nachlass in Besitz zu nehmen, was bedeutet, dass beispielsweise an einer vom Verstorbenen bewohnten Immobilie die Schlösser auszutauschen sind, damit niemand unberechtigterweise auf den Nachlass zugreifen kann.
Über Anfragen bei den zuständigen Geburtsstandesämter hat der Nachlasspfleger im Anschluss daran die nächsten Verwandten als gesetzliche Erben zu ermitteln. Erfahrungsgemäß kann dies – je nachdem, wie viele Verwandten betroffen sind – mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn die Verwandten sich untereinander gar nicht kennen.
Erst wenn die Erben ermittelt sind und ein entsprechender Erbschein ergangen ist, endet das Amt des Nachlasspflegers. Er hat dann den von ihm verwalteten Nachlass an die Erben herauszugeben und Rechnung über seine Tätigkeit zu legen.
Die Nachlassverwaltung wird im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft regelmäßig nur auf Antrag eines oder der Erben angeordnet. Sie hat das Ziel, die Haftung der Erben für möglicherweise vorhandenen Schulden im Nachlass zu beschränken. Die Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung geht soweit, dass für vorhandene Verbindlichkeiten letztlich nur der vorhandene Nachlass haftet und die Erben nicht mit eigenem Vermögen für die „geerbten“ Schulden eintreten müssen.
Es ist also aus Sicht der Erben nicht in jedem Fall notwendig, innerhalb der Sechswochenfrist nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen, insbesondere dann nicht, wenn keine genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses besteht. Um die Haftung mit eigenem Vermögen für eventuell geerbte Schulden einzuschränken, steht das Instrument der Nachlassverwaltung zur Verfügung. Von diesem wird allerdings in der Praxis zu selten Gebrauch gemacht.
Es ist zu beachten, dass ein Antrag auf Nachlassverwaltung von allen Erben gemeinschaftlich gestellt werden muss und dass dieser Antrag beim Nachlassgericht innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der Erbschaft zu stellen ist. Die Kosten des Verfahrens sind aus dem Nachlass zu entnehmen. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Kosten des Verfahrens durch die vorhandene Nachlassmasse nicht gedeckt sind, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen.
Stellt der vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzte Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er einen Antrag auf Nachlassinsolvenz zustellen. In jedem Fall haften die Erben nicht für Verbindlichkeiten des Nachlasses.