Gerade in der Weihnachtszeit wird einem bewusst, dass es Menschen gibt, denen es nicht so gut geht wie einem selbst. Viele Mandant*innen wünschen sich daher, in ihrem Erbfall Vermögen an wohltätige Organisationen zu vermachen. Doch was ist dabei zu beachten?
In der Regel werden gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen oder Vereine im Testament oder Erbvertrag per Vermächtnis bedacht, nicht selten aber auch als Erben, entweder zusammen mit anderen Organisationen oder gar als Alleinerben.
Bei der Erstellung Ihres Testamentes ist es zunächst wichtig, die Organisation, die Sie bedenken wollen, genau zu beschreiben. Die notwendigen Informationen findet man häufig im Internetauftritt der jeweiligen Organisation. Dort sollte man auch die genaue Geschäftsanschrift entnehmen und vor allem die exakte Bezeichnung des Vereins oder der Stiftung. Es kommt immer wieder vor, dass bestimmte Organisationen zwar unter einem bestimmten Namen bekannt sind, der jedoch aber nicht dem tatsächlichen Vereinsnamen entspricht. Handelt es sich um einen eingetragenen Verein, bietet es sich an, die Vereinsregister-Nummer in Erfahrung zu bringen und ins Testament zu übernehmen.
Es kommt ansonsten im Erbfall oft zu Verwirrungen, da zuerst festgestellt werden muss, wem das Vermächtnis eigentlich zu Teil werden sollte. Solche Fehler sind zu vermeiden, wenn man sich im Vorfeld exakt mit genau diesem Punkt auseinandersetzt.
Darüberhinaus sollte man bedenken, dass nicht jede Institution über eine professionelle Abteilung für die Nachlassabwicklung verfügt. Häufig sind die Organisationen mit der Abwicklung der Erbschaft überfordert, so dass die Abwicklung Ihres Nachlasses übermäßig lange Zeit in Anspruch nimmt. Es ist ja nicht so, dass mit Ihrem Tod der von Ihnen vorgesehene Betrag automatisch an den Verein oder die Institution überwiesen wird.
Wenn mehrere Institutionen begünstigt sind, beispielsweise auch als Erben, muss z.B. zunächst ein Erbschein beantragt werden. Es sollte in diesen Fällen unbedingt eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker wickelt dann den Nachlass ab und lässt den jeweiligen Organisationen beziehungsweise Institutionen den anteiligen Nachlass zukommen.
Sollten Sie darüber nachdenken, in Ihrem letzten Willen entsprechende Begünstigungen für gemeinnützige Organisationen vorzusehen, können Sie uns gerne ansprechen. Wir helfen Ihnen gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres letzten Willens, stehen Ihnen aber auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung, der nach Ihrem Tod ihren letzten Willen durchsetzt.