EU will grenzüberschreitende Erbfälle besser regeln

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Der Justizminister-Rat der EU hat am 4.6.2010 politische Leitlinien zur weiteren Beratung über den Verordnungsvorschlag zur Angleichung des EU-Erbrechts und des europäischen Nachlasszeugnisses verabschiedet. Damit ist eine weitere Hürde zur Verabschiedung der geplanten EU-Erbrechtsverordnung genommen.

Mit dem Verordnungsvorschlag sollen Testamente und Erbfälle mit Auslandsbezug geregelt werden, also solche bei denen der Erblasser Bezug zu mehr als einem Staat hat.

Der Vorschlag der EU-Kommission vom 14.10.2009 hat zum Ziel, die Rechtssicherheit in Erbrechtsfragen europaweit durch berechenbare Vorschriften zu erhöhen. Er zielt darauf ab, alle Aspekte grenzüberschreitender Erbrechtsfälle zu regeln.

Dazu gehört die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht zur Rechtanerkennung und zur Rechtsdurchsetzung. Der gesamte Nachlass soll zukünftig durch ein Nachlassgericht nach demselben Recht geordnet werden.

Korrespondierend dazu ist vorgesehen, dass der Erblasser zu Lebzeiten wählen können soll, welches Erbrecht Anwendung findet, wenn letzter Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit des Erblassers zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Frage des anwendbaren Erbrechts führen würden. Somit käme es dann grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen und damit zur Nachlassspaltung.

Der Kommissionsvorschlag zielt darüberhinaus darauf ab,  bei grenzüberschreitenden Erbfällen die Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern und Gläubigern besser zu wahren.

Diese Ziele sollen zum einen dadurch erreicht werden, dass bei grenzüberschreitenden Nachlasssachen die Zuständigkeit sich ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet.

Der Erblasser kann jedoch durch letztwillige Verfügung bestimmen, ob das Heimatrecht gilt, also das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er hat.

Der Entwurf sieht des weiteren vor, dass das Nachlassgericht die Angelegenheit an das Heimatgericht verweisen kann, wenn dieses größere Sachnähe gewährleistet.

In dem Vorschlag ist schließlich ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis vorgesehen. Dieses ist weitgehend mit den gleichen Gutglaubens- und Legitimationswirkungen ausgestattet wie der deutsche Erbschein.