Erben vs. Vermachen – Was ist der Unterschied und warum ist er so wichtig?

Landläufig werden die Begriffe „erben“ und „vermachen“ gleichbedeutend verwendet. Es macht jedoch einen großen Unterschied aus, ob jemandem eine Erbschaft oder ein Vermächtnis vom Erblasser zugesprochen wurde. Viele Erbstreitigkeiten sind auf die Unkenntnis der Unterschiede zurückzuführen. Um so wichtiger ist es, sich mit den Unterschieden zu beschäftigen.

Erben und Vermachen – Zwei Begriffe mit großer rechtlicher Tragweite

„Ich vermache meinem Sohn meine Bankguthaben. Meine Wohnung in Saarbrücken vermache ich meiner Tochter. Alles andere soll nach dem Tode meine geliebte Ehefrau erben.“

Wer ein solches Testament erstellt, ist schlecht beraten.

Unklare Testamente führen zu Erbstreitigkeiten

Er provoziert geradezu eine Erbstreitigkeit, denn man muss nach der Eröffnung des Testaments versuchen, durch Auslegung des letzten Willens festzustellen, was tatsächlich vom Erblasser gewollt war.

Was bedeutet Erben? – Rechte und Pflichten des Erben

Der oder die gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben werden automatisch Rechtsnachfolger, was bedeutet, dass der Erbe alle Rechte und Pflichten übernimmt. Er erbt also nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden und Verpflichtungen wie z.B. Darlehensverbindlichkeiten.

Was bedeutet Vermachen? – Ein Anspruch, aber keine Erbstellung

Das Vermächtnis hingegen stellt einen rechtlichen Anspruch der bedachten Person dar, der von dem Erben und auch von einem eventuell eingesetzten Testamentsvollstrecker erfüllt werden muss.

Wenn Sie also einer Person, die nicht Ihr Erbe werden soll, eine Immobilie oder einen anderen Wertgegenstand zuweisen, dann ist die Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses empfehlenswert.

Praxisbeispiel: Unklare Begriffe im Testament und ihre Folgen

Im oben genannten Beispielstext eines Testaments lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob der Erblasser alle drei genannten Personen als Erben einsetzen wollte oder ob seine Ehefrau, bei der eindeutig von „erben“ redet, seine Alleinerbin sein sollte. Dann wären möglicherweise die Zuweisung der Bankguthaben an den Sohn und der Immobilie an die Tochter „nur“ Vermächtnisse. Dafür spricht der Wortlaut „vermachen“ mit der bereits erwähnten rechtlichen Folge. Die Kinder wären in diesem Falle nicht Erben.

Besonders bitter: es gab auch schon Fälle, bei denen der Erbe verpflichtet war, sämtliche Vermögenswerte an andere Personen als Vermächtnis herauszugeben und für ihn letztlich nichts anderes als Schulden übrig waren. Schließlich haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers – wenn er nicht rechtzeitig haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreift.

Erbschaft oder Teilungsanordnung? – Ein gravierender Unterschied

Denkbar wäre aber in dem obigen Beispiel auch, dass der Erblasser alle zu Erben einsetzen, sein Vermögen in seinem letzten Willen unter den Erben im Rahmen einer sog. Teilungsanordnung verteilen wollte, in Unkenntnis aber die falschen Begrifflichkeiten verwendete. Dann hätten die Kinder als Miterben eine stärkere Position gegenüber der Mutter als bei einem reinen Vermächtnis ohne Miterbenstellung.

Warum eine klare und juristisch präzise Formulierung so wichtig ist

Sie sehen: es wird schwierig im Nachhinein festzustellen, was der Erblasser tatsächlich für seinen Tod wollte. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Verfassung eines Testaments fachmännisch beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht, damit nicht im Erbscheinsverfahren geklärt werden muss, was der Testierende tatsächlich letztwillig verfügt hat.

Fazit: Erben oder Vermachen – Präzise Formulierungen vermeiden Streit

  • Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt neben den Vermögenswerten auch mögliche Schulden.
  • Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf eine bestimmte Sache, ist aber kein Erbe und haftet nicht für Schulden.
  • Eine unklare Formulierung im Testament kann zu gravierenden Missverständnissen führen und langwierige Erbstreitigkeiten nach sich ziehen.
  • Eine rechtzeitige juristische Beratung hilft dabei, den letzten Willen korrekt und rechtssicher zu formulieren.

Wer sicherstellen möchte, dass sein Testament im Sinne des eigenen Willens umgesetzt wird, sollte sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Nur so kann gewährleistet werden, dass keine missverständlichen Formulierungen enthalten sind und das Testament später genau so ausgeführt wird, wie es vom Erblasser beabsichtigt war.