Letzte Chance für die strafbefreiende Selbstanzeige ?

Die Uhr tickt: Der Gesetzgeber wird zum 1. Januar 2015 die Möglichkeit einschränken, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Bereits ab einem hinterzogenen Betrag von 25.000 € wird eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung nicht mehr möglich sein. Die Verschärfung hat nicht nur Auswirkungen auf Fälle mit Auslandsbezug. Auch Schenkungen innerhalb der Familie können betroffen sein.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Die Finanzminister der Länder haben einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der in der Fassung vom 27. August 2014 vorliegt. Das Gesetz soll am 01.01.2015 in Kraft treten. Der Entwurf sieht vor, dass eine Selbstanzeige mit Strafbefreiung zukünftig nur noch erschwert möglich sein wird. Die wesentlichen Eckpunkte:

  • Strafbefreiung ist nur noch bis zu einem Verkürzungsbetrag von 25.000 € je Tat möglich
  • Beträgt die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern zwischen 25.000 und 100.000 € ist ein zusätzlicher Strafzuschlag in Höhe von 10 % der gesamten hinterzogenen Steuer zu zahlen. Dieser erhöht sich zwischen 100.000 € – 1 Mio € auf 15 %, bei hinterzogenen Beträgen über 1 Million € auf 20 %.
  • Die Verjährung der Steuerhinterziehung wird von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Entgegen der veröffentlichten Meinung sind bei der Steuerhinterziehung jedoch nicht nur die Fälle betroffen, bei denen es sich um Einkünfte aus im Ausland gelagerten Vermögen handelt.

Auch Alltagsfälle ohne Auslandbezug sind betroffen !

Eine Steuerhinterziehung liegt grundsätzlich auch vor, wenn Schenkungen nicht dem Finanzamt angezeigt werden, zum Beispiel bei großzügigen Überweisungen an nahestehende Personen.

Ein aus dem Leben gegriffener Beispielsfall:

A überweist im Jahr 2013 an seine Lebensgefährtin B von seinem Sparkonto bei einer Sparkasse 120.000 €, auch um das Geld vor seinen Kindern C und D zu retten, „die nur auf sein Erbe scharf sind“. Eine Gegenleistung mit B ist nicht vereinbart. Der Vorgang stellt steuerlich betrachtet eine Schenkung an die B dar.
Diese wäre nach § 30 ErbStG sowohl für den A als Schenker als auch für die B dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Keinem der beiden ist der steuerliche Hintergrund der Überweisung bewusst. Eine Schenkungsanzeige erfolgt nicht.
A verstirbt im Jahr 2015 und wird von seiner Lebensgefährtin B alleine beerbt. Den Kindern verbleibt nur der Pflichtteil.
Nachdem die verärgerten Kinder des A auch noch von der Schenkung aus dem Jahr 2013 erfahren, drohen diese der B, sie beim Finanzamt anzuzeigen. B überlegt, Selbstanzeige zu erstatten.

Es ergibt sich folgende Steuerberechnung

Steuerhinterziehungsbeispiel
Steuerhinterziehungsbeispiel

Da der hinterzogene Betrag mehr als 25.000 € beträgt, ist nach neuem Recht ab 2015 eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

An dem Beispiel wird deutlich, dass ab dem Jahr 2015 auch in Alltagsfällen erhebliche steuerrechtliche und auch strafrechtliche Nachteile drohen können. Es ist daher in allen Zweifelsfällen anzuraten, sich noch vor Ablauf des Jahres fachlich beraten zu lassen.