Keine Steuerrückerstattung bei Betriebsaufgabe durch Insolvenz

Eine Unternehmensinsolvenz rechtfertigt nach Ansicht des BFH nicht den Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, auch wenn dieser häufig mit einem Verlust von Privatvermögen – insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen – verbunden ist. Ein Erlass der gezahlten Erbschaftsteuer nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht.

Eine Erbin hatte im Jahr 2001 von ihrer verstorbenen Großmutter u.a. ein Anteil an einer GmbH & Co. KG mit einem Wert von rund 335.000 DM als Alleinerbin von Todes wegen erworben. Im Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Die Erbin gab daraufhin den Betrieb auf.

Das Finanzamt hatte angenommen, dass die angefallene Erbschaftsteuer auf das betriebliche Vermögen nicht deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist, weil der begünstigte Betrieb wegen Insolvenz aufgegeben wurde.

Nach § 13a ErbStG werden u.a. beim Erwerb eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt. Diese Vergünstigungen fallen jedoch gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert wird ( sog. Nachversteuerung). Als Veräußerung gilt nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.

Der BFH hat seine Rechtsprechung nunmehr gefestigt, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert oder aufgegeben wird.

Ein atypischer Einzelfall konnte auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin durch die Unternehmensinsolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren hatte, weil es auf die individuellen Umstände der Betriebsaufgabe nicht ankommt und Verlust privaten Vermögens häufig mit Unternehmensinsolvenzen einhergeht.