Testamentarische Verfügungen bei minderjährigen Kindern

Was wird aus den minderjährigen Kindern, wenn den Eltern etwas zustößt? Wer sorgt für die Kinder? Wer kümmert sich um das Erbe? In vielen Beratungsgesprächen merke ich, dass das Beschäftigen mit dieser unliebsamen Frage schwierige Entscheidungsprozesse bei den Mandanten in Gang setzt. In einem Testament kann man die richtigen Weichen für diesen Fall stellen, der hoffentlich nie eintritt.

An den eigenen Tod denken zu müssen, gehört sicherlich nicht zu den beliebtesten Beschäftigungen eines Menschen. Deshalb schiebt man die Auseinandersetzung mit seinem eigenen Testament gerne vor sich her. Umso schwieriger wird der Entscheidungsprozess bei der Frage, wer sich um die eigenen Kinder kümmern soll, wenn diese noch minderjährig sind und beide Elternteile versterben.

Dabei muss man die Wahrnehmung des Sorgerechts und die Verwaltung des Erbes unterscheiden.

Sorgerechtsverfügung

Bei Ausfall der kraft Gesetzes Vertretungsberechtigten übernimmt deren Funktion, d.h. die gesamte elterliche Sorge, ein Vormund (§ 1793 Abs. 1 BGB). Die Eltern haben ein Benennungsrecht gem. § 1776 BGB bezüglich der Vormundschaft. Mit einer Sorgerechtsverfügung für Minderjährige können die Eltern testamentarisch bestimmen, wer bei Ausfall der Eltern durch Tod die Personen- und Vermögenssorge für die Kinder übernehmen soll, bis diese volljährig sind. Ob hier Großeltern, Geschwister oder Freunde eingesetzt werden, ist individuell von den Eltern festzulegen. Bei der Frage der geeigneten Person kann ich als Berater nur selten weiterhelfen.

Die Verfügung über die Personensorge, die nach dem Tod der Eltern mit dem gesamten Testament automatisch eröffnet wird, ist ein Vorschlag an das Gericht. Das Gericht ist gehalten, bei der Personensorge nach den Kriterien des Kindeswohles zu entscheiden und kann deshalb in begründeten Fallen von der Verfügung abweichen, z.B. wenn das Gericht der Meinung ist, dass die von der Eltern vorgesehene Person charakterlich nicht dazu geeignet ist. 

Dauerverwaltungsvollstreckung

Davon zu trennen ist die Frage, wer im Interesse des Kindes dessen Erbschaft, also die Vermögenswerte selbst, verwalten soll. Hier geht es nicht um das Vermögen, das dem Kind vor dem Tod der Eltern schon gehört hat wie beispielsweise Sparbücher oder Lebensversicherungen. Dieses wird im Rahmen der Vormundschaft vom Vormund verwaltet. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können die Eltern hingegen per Testament einen Verwalter im Hinblick auf das vom Kind geerbte Vermögen bestellen. Diese Person kann angewiesen werden, wann und zu welchen Bedingungen die Erbschaft an die erbenden Kinder auszubezahlen ist, damit diese z.B. erst nach Abschluss einer Ausbildung über die Erbschaft verfügen können. Ob man die Testamentsvollstreckung bereits mit Eintritt der Volljährigkeit oder erst später enden lässt, ist Geschmacksfrage. Ich empfehle meist, erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres die Testamentsvollstreckung automatisch enden zu lassen und damit den Erbteil für das Kind freizugeben. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist nicht zwingend die nötige Reife vorhanden, das Vermögen schon selbst verwalten zu können.

Die Person, die als Vormund vorgesehen ist und der Testamentsvollstrecker müssen nicht die gleiche Person sein. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein, die Verwaltung des Erbes durch einen Testamentsvollstrecker an eine Person zu vergeben, die berufsmäßig fremdes Vermögen verwaltet und daher größere Sachkenntnis mitbringt, wodurch zugleich Konflikte zwischen den Interessen des Kindes und den eigenen Vermögensinteressen des Vormunds vermieden werden können. 

Eine solche Vermögensverwaltungsverfügung ist für das Gericht grundsätzlich bindend, sofern die Vermögensverwaltung objektiv möglich ist und nicht durch Umstände, wie Krankheit, Verhinderung etc., der benannten Person unmöglich ist.