Schwarzgeld im Nachlass – was nun ?

Unruhige Zeiten für Steuersünder in Deutschland: Prominente Fälle und der fortdauernde Ankauf von Daten-CD’s durch den Staat treiben in den letzten Wochen so manchem Inhaber eines Schwarzgeldkontos die Schweißperlen auf die Stirn. Doch was kann ein Erbe machen, wenn er feststellt, dass sich im Nachlass Schwarzgeld befindet, weil der Erblasser die Einkünfte zu seinen Lebzeiten dem Finanzamt verschwiegen hat ?

Inhaber von Schwarzgeld-Konten in der Schweiz mussten über die Jahre feststellen, dass sie über das Geld nicht verfügen konnten. Jede Verfügung barg ein Entdeckungsrisiko. Mit dem Tod des Kontoinhabers geht dann die Gefahr schlafloser Nächte auf den oder die Erben über.

Also, was tun ?

Die schlechte Nachricht vorneweg: das Erbe wird sich um einen nicht geringen Teil vermindern.

Ist dem Erben die Existenz von Schwarzgeld bekannt und ist die Tat noch nicht entdeckt, steht ihm nur die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige zu. Ansonsten begeht er selbst eine Steuerhinterziehung, wenn er die nicht-versteuerten Einkünfte nicht nacherklärt, also die falschen Steuererklärungen nicht berichtigt.

Entscheidet sich der Erbe also zur Rückkehr in die steuerliche Legalität durch Selbstanzeige, muss er zwar in Bezug auf das Schwarzgeld die nicht entrichteten Steuern, soweit noch nicht Verjährung eingetreten ist, zzgl. Hinterziehungszinsen nachzahlen.

Mit der Selbstanzeige nach § 371 AO baut der Gesetzgeber Steuerhinterziehern aber eine „goldene Brücke”. Sie führt dazu, dass neben der Steuernachzahlung die Steuerhinterziehung nicht zusätzlich strafrechtlich geahndet wird.

Gegebenenfalls muss neben den Einkommensteuererklärungen für die nicht-verjährten zehn Veranlagungszeiträume auch die Erbschaftsteuererklärung korrigiert werden, wenn dort das Schwarzgeldkonto in der Schweiz verschwiegen worden war oder das Konto erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entdeckt wurde.

Eine Teilselbstanzeige reicht für die Strafbefreiung nach § 371 AO nicht mehr. Der Erbe muss vielmehr durch vollständige und richtige Angaben „reinen Tisch” machen.

Leider ist dies in der Praxis meist problematisch. Viele Kapitalanleger sind überhaupt nicht in der Lage, zeitnah ihre Kapitalerträge zu ermitteln, weil zuerst im Ausland bei den Banken entsprechende Kapitalerträgnisaufstellungen angefordert werden müssen, was zu zeitlichen Verzögerungen von mehreren Wochen führen kann.

Dies ist mit der Gefahr verbunden, dass zwischenzeitlich die Tat von der Finanzverwaltung entdeckt wird und somit ein Ausschlussgrund für die Selbstanzeige greift. Es beginnt ein zeitlicher Wettlauf um die Straffreiheit.

Eine Tat ist schon dann entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquellen nicht oder unvollständig angegeben wurden.

Es beginnt also ein zeitlicher Wettlauf um die Straffreiheit.

Bei der Selbstanzeige handelt es sich außerdem um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nur für die Person gilt, die sie erstattet. Der Erbe wird also nicht bestraft, der Erblasser kann zwangsläufig ebenfalls nicht bestraft werden.

Problematisch ist jedoch die Situation innerhalb einer Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Personen.

Die Selbstanzeige gibt die Möglichkeit für Drohpotenzial innerhalb der Erbengemeinschaft. Es reicht, dass ein Miterbe zur Selbstanzeige greift, um alle zur Anzeige zu zwingen. Ein Miterbe, der Selbstanzeige erstattet, ohne die Miterben zu informieren, erreicht, dass nur er selbst straffrei ausgeht und unliebsame Miterben bestraft werden.

In allen Fällen, in denen der Erbe feststellt, dass sich ’schwarzes Vermögen‘ im Nachlass befindet, ist es also ratsam, sich fachkundigen Rat einzuholen, um so von Anfang die richtigen Schritte in die Wege zu leiten. Im Idealfall wird nur die Erbschaft geschmälert. Der Erbe kann auf jeden Fall wieder ruhiger schlafen. Denn schließlich wird Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Der Autor:

Seit mehreren Jahren bearbeitet RA Andreas Abel nahezu ausschließlich Mandate mit einem Schwerpunkt im Erbrecht, insbesondere solche mit steuerrechtlichem Bezug. Im Jahr 2013 wurde er als einer von zwei Erbrechtspezialisten im Saarland vom FOCUS in die Liste der TOP-Juristen Deutschlands im Erbrecht aufgenommen. Er ist ferner Regionalbeauftragter der ARGE Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein für das Oberlandesgericht des Saarlandes. Kontakt: abel@erbrecht-saar.de