Was ist… eine Erbauseinandersetzung ?

Man könnte meinen, „Erbauseinandersetzung“ hat etwas mit einem Streit unter Erben zu tun. Das muss aber nicht sein. Eine Vielzahl der „Erbauseindersetzungen“ von Erbengemeinschaften verläuft weitgehend einvernehmlich und geräuschlos.

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser nicht nur von einer, sondern (auf Grund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge) von mehreren Personen beerbt wird. Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen.

Die Verteilung der Nachlassgegenstände kann zum einen nach den „gesetzlichen Teilungsregeln“ für die Erbauseinandersetzung vollzogen werden. Dieses Modell wird von den beiden folgenden Grundprinzipien beherrscht:

  • Teilung erst nach Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
  • Aufteilung der Nachlassgegenstände in Natur unter den Erben, soweit die Gegenstände ohne Wertverlust teilbar sind, andernfalls Verkauf bzw. Versteigerung und anschließende Erlösverteilung

Den Miterben steht es jedoch zum anderen frei, eigenen vom Modell des Gesetzgebers abweichenden Gestaltungen den Vorzug zu geben. Hiervon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht.

Beispiele:

  • Freihändiger Verkauf von Nachlassgegenständen
  • Übernahme von Nachlassgegenständen durch einen oder mehrere Erben
  • Teilerbauseinandersetzungen

Eine einvernehmliche Aufteilung ist jedoch sicherlich nicht mehr möglich, wenn im Zuge der Auseinandersetzung nicht lösbare Differenzen unter den Miterben auftreten. Dann muss die Auseinandersetzung über eine nachlassgerichtliche Vermittlung bzw. eine Klage auf Zustimmung zu einem vom Kläger aufzustellenden Teilungsplan angestrebt werden.

Kommt es zum Streit unter den Miterben richtet sich die Auseinandersetzung des Nachlasses ausschließlich und alleine nach dem Gesetz sowie möglichen vom Erblasser getroffenen letztwilligen Bestimmungen. Individuelle Vereinbarungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie unter sämtlichen Miterben verbindlich vereinbart wurden.

Durch die schließlich vollzogene Verteilung des Nachlasses wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen begründet und die nach dem Erbfall entstandene  Erbengemeinschaft aufgehoben. Der Begriff der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst damit sowohl die mit ihr verbundenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch deren dinglichen Vollzug.