Warum nicht verheiratete Lebenspartner ein Testament errichten sollten

 

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

In vielen gesetzlichen Vorschriften schlägt sich der verfassungsrechtliche besondere Schutz der Ehe nieder. Diese besonderen Schutzvorschriften zu Gunsten der Ehe gehen leider zu Lasten der nicht miteinander verheirateten Lebenspartner. Um im Erbfall den überlebenden Partner zu schützen, sind daher einige Besonderheiten zu beachten, wenn man nicht in den „sicheren Hafen der Ehe“ einlaufen will.

Die Tatsache des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet kein Erbrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt einen nicht verheirateten Lebenspartner nicht als Erben an.

Dem Überlebenden steht nach dem Tode des zuerst verstorbenen Partners nur dann ein Anspruch auf Beteiligung am Nachlass zu, wenn dies in einem Testament oder einem Erbvertrag ausdrücklich und rechtswirksam angeordnet wurde. Um den überlebenden Partner am eigenen Nachlass teilhaben zu lassen, muss zu Lebzeiten also aktiv durch die richtigen rechtlichen Maßnahmen vorgesorgt werden.

Kein gemeinschaftliches Testament

Bei Eheleuten besteht die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes. Eine Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten, besteht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Die Partner können allerdings durch zwei Einzeltestamente, den jeweils anderen Partner zum Erben einsetzen oder ihm ein Vermächtnis zukommen lassen.

Der Nachteil gegenüber dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament besteht darin, dass jeder der beiden Partner das von ihm errichtete Testament nachträglich abändern oder vernichten kann, ohne dass der andere Partner hiervon erfährt.

Lösung: Erbvertrag

Es ist einleuchtend, dass ein Partner den anderen nur unter der Voraussetzung zum Erben einsetzen will, wenn der andere ihn ebenfalls zum Erben einsetzt. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass statt zweier einzelner Testamente ein gemeinsamer Erbvertrag abgeschlossen wird. In einem solchen Erbvertrag ist dann ausdrücklich zu regeln, ob der Erbvertrag unwiderruflich sein soll oder ob für die Partner – oder auch nur für einen von ihnen – die Möglichkeit vorbehalten bleiben soll, von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht kann völlig bedingungslos vereinbart werden. Es kann aber auch vereinbart werden, dass ein Rücktritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll, beispielsweise beim Scheitern der Lebensgemeinschaft.

Vor- und Nacherbschaft

Selbstverständlich besteht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag den Partner nicht zum unbeschränkten Erben einzusetzen, sondern vielmehr nur zum Vorerben. Gleichzeitig kann dann bereits der Nacherbe bestimmt werden. Dabei handelt es sich um die Person, die nach dem Tode des zweiten Partners das von diesem ererbte Vermögen des ersten Partners letztlich erhalten soll, beispielsweise die eigenen Kinder des Erstversterbenden. Damit kann man verhindern, dass das vererbte Vermögen beim Tod des überlebenden Partners in dessen Familienstamm „abwandert“ und die eigenen Kinder aus einer früheren Beziehung leer ausgehen.

Pflichtteilsstrafklausel

Ebenso wie beim gemeinsamen Ehegattentestament ist es möglich und kann auch sinnvoll sein, eine Pflichtteilsstrafklausel oder eine Verheiratungsklausel in den Erbvertrag aufzunehmen. Die Pflichtteilsstrafklausel hätte dann den Inhalt, dass ein Kind des zuerst versterbenden Partners, das nach dessen Tod Pflichtteilsansprüche geltend macht, nach dem Tode des zweiten Partners kein Erbrecht haben soll. Falls es von seinem Pflichtteilsrecht keinen Gebrauch macht, wird es zum Erben des letztversterbenden Partners eingesetzt.

Steuerliche Belastung

Auch im Erbschaftsteuergesetz sind die nicht verheirateten Lebenspartner als Erben erheblich benachteiligt:

Den nicht verwandten Erben einer Person steht lediglich ein Freibetrag von 20.000,00 EUR zu. Sollte daher gewünscht sein, Kinder eines Partners als Erben des letztversterbenden Partners einzusetzen, sollte abgeklärt werden, ob es nicht sinnvoller ist, dass ein Kind des zuerst versterbenden Partners nach dessen Tod zwar dessen Erbe wird, dem Lebenspartner des Erblassers für diesen Fall jedoch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass oder an einem Teil des Nachlasses eingeräumt wird.

Vereinfacht ausgedrückt bewirkt das Nießbrauchrecht, dass dem überlebenden Lebenspartner wenigstens die Nutzung des Nachlassvermögens des verstorbenen Partners (Wohnnutzung, Zinserträge, u.a.) zusteht.

Die Kinder des Verstorbenen bereits unmittelbar als Erben einzusetzen, hat einen angenehmen steuerlichen Effekt: die Kinder haben nämlich jeweils einen Steuerfreibetrag von 400.000 €, so dass durch diese Gestaltung im Einzelfall erhebliche Steuern gespart werden können.