Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung

Der BGH hat entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen bei einer für die Feststellung der Vaterschaft  erforderlichen DNA-Untersuchung im Zuge einer Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Vaterschaft vorliegen. diese Rechtsprechung hat natürlich auch Bedeutung im Erbrecht, da dort bekanntlich Abkömmlinge zu den gesetzlichen Erben gehören. 

Die 1944 geborene und in der früheren DDR aufgewachsene Klägerin begehrte die Feststellung, dass der  2011 verstorbene S. ihr Vater sei.  Sie behauptet, dass dieser in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrer Mutter geschlechtlich verkehrt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Die Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland reisen lassen, wo sie auch engen Kontakt zu ihrer „Großmutter“ gehabt habe. Auch S. selbst sei selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Nachdem von den Instanzgerichten u.a. mit dem ehelichen Sohn von S. heftig gestritten wurde, entschied der BGH, dass sich die Klägerin auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung berufen könne und dieses auch vorrangig gegenüber dem Grundsatz der Totenruhe des Verstorbenen sei. Dies ergebe sich auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.  Der BGH wies allerdings auch darauf hin, dass im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des „postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen“ drohen könne und dann das Informationsrecht des Kindes zurückzutreten habe. Dies allerdings in der Tat nur in Einzelfällen.

Der BGH hat auch gesehen, dass durchaus einmal auch weniger das Interesse an der eigenen Abstammungsfrage an sich im Vordergrund steht, sondern vielmehr vermögensrechtliche Interessen. Da aber auch die „Teilhabe an dem väterlichen Erbe“ ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes darstelle, stünden rein materielle Interessen dem Anspruch nicht entgegen.