So schützen Sie Ihr Vermögen im Erbfall vor dem Finanzamt

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Da hat man ein Leben lang geschuftet, sein Vermögen sorgsam verwaltet und dann soll im Erbfall ein großer Batzen an das Finanzamt gehen? Kann sicher nicht! Keine Sorge: es gibt Mittel und Wege. Sie müssen sich nur rechtzeitig drum kümmern.

Jede Erbschaft wird vom Staat besteuert. In den meisten Erbfällen reichen jedoch die Freibeträge aus: Man kann an jedes Kind 400.000 € steuerfrei vererben, an den eigenen Ehegatten sogar 500.000 € plus 256.000 € Versorgungsfreibetrag.

Sofern man aber nur ein Kind hat, an das man vererben will, kann bereits bei einer Immobilie und einem stattlichen Sparvermögen der Freibetrag von 400.000 € schnell erschöpft sein. Bei vielen Erbfällen reichen schon bei zwei Kindern die Freibeträge (insgesamt 800.000 €) nicht mehr aus. Es wird Erbschaftsteuer festgesetzt.

Ganz dramatisch ist der Fall, wenn nicht innerhalb der direkten Familie vererbt wird, beispielsweise zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern. Dort steht im Erbfall nur ein Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung. Das gleiche gilt, wenn man an Geschwister oder Neffen/Nichten vererben will.

Wenn Sie jetzt feststellen, dass das Vermögen möglicherweise Erbfall die Freibeträge überschreitet, sollte Sie sich überlegen, ob Sie nicht zu Lebzeiten bereits Vermögen im Rahmen der Freibeträge übertragen, das Sie für Ihre Altersvorsorge nicht mehr benötigen. Bei einer lebzeitigen Schenkung können die Freibeträge nämlich alle zehn Jahre komplett ausgeschöpft werden. Sie können auf diese Weise alle zehn Jahre 400.000 € an ein Kind übertragen, aber beispielsweise auch schon 200.000 € an Enkelkinder.

In vielen Fällen ist die Elterngeneration aber darauf angewiesen, dass die monatlichen Einkünfte aus dem Vermögen weiterhin gestärkt werden. Wenn es sich beispielsweise um eine vermietete Immobilie handelt, bietet es sich an, dass zwar bereits das Eigentum an der Immobilie übertragen wird; der bisherige Eigentümer kann sich jedoch bei der Übertragung ein Nießbrauchrecht eintragen lassen, was zur Folge hat, dass die Mieteinnahmen weiterhin an den bisherigen Eigentümer, in der Regel die Elterngeneration, fließen. Steuerlich hat dies zur Folge, dass der Wert des Nießbrauchs vom Wert des übertragenen Vermögens in Abzug gebracht wird, was zu einer kompletten Steuerbefreiung führen kann. Hierzu eine Beispielsrechnung:

Wert der Immobilien:                                         600.000 €

jährlicher Reinertrag der Immobilien (Mieten):     18.000 €

Lebensalter des bisherigen Eigentümers:           60 Jahre          

Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs:                231.444 €

Schenkungsteuer in Fall der lebzeitigen Übertragung gegen Nießbrauch

Immobilien:                   600.000 €

abzgl. Nießbrauch:        231.444 €

Wert der Schenkung      368.556 €

./. Freibetrag Kind          400.000 €

Schenkungsteuer         0 €

Wenn Sie die Immobilien bis zu Ihrem Tod in ihrem Eigentum haben und erst im Erbfall an Ihr Kind vererben, ergibt sich folgende Rechnung:

Erbschaftsteuer

Immobilien:                   600.000 €

./. Freibetrag Kind          400.000 €

Erbschaftsteuer           22.000 €

Dramatisch wird es, wenn Sie nur Immobilien vererben. Dann ist unter Umständen noch nicht einmal genügend flüssiges Vermögen vorhanden, die Erbschaftsteuer zu zahlen, sodass deshalb bereits eine Nachlass-Immobilie verkauft werden muss, um die Erbschaftssteuer zahlen zu können.

Die Beispielsrechnungen zeigen, dass es sich lohnt, sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaftsteuern zu beschäftigen. Bei einer rechtzeitigen Lösung mit Augenmaß können nicht nur Steuern gespart werden, sondern auch bereits zu Ihren Lebzeiten die Erbfolge in Ihrem Sinne geregelt werden.