Muss ich meine Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt anzeigen?

Weihnachten steht vor der Tür. Zeit und Gelegenheit, seine Liebsten mit Geschenken zu bedenken. Wussten Sie, dass Sie Schenkungen vor dem Hintergrund einer möglichen Schenkungssteuer dem Finanzamt anzeigen müssen? Keine Angst, nicht jedes Geschenk ist anzuzeigen. Doch wo liegt die Grenze?

Die Ausgestaltung der Anzeigepflicht

Zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe enthält das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) eine Reihe von Anzeigepflichten. Durch diese Pflichten sollen die Finanzämter prüfen können, ob ein schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wer im Einzelfall zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufzufordern ist. Danach muss der Beschenkte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Schenkung dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich den Erwerb anzeigen. Diese Anzeigepflicht trifft bei Schenkungen auch den Schenker.

Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn die Vereinbarung zur Schenkung in einer notariellen Urkunde niedergelegt oder gerichtlich beurkundet ist.

Anzeige auch bei ausreichenden Freibeträgen!

Es spielt keine Rolle, ob der Wert des Geschenks steuerpflichtig oder unterhalb eines Freibetrags liegt. Für die Anzeigepflicht genügt damit bereits die Möglichkeit einer Steuerpflicht (BFH v. 11.5.2012 II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455), während umgekehrt nur eine zweifelsfrei (!) fehlende Steuerpflicht, etwa wegen Unterschreitens der Freibeträge, die Anzeigepflicht entfallen lässt. Nur das Finanzamt entscheidet also im Zweifel, ob letztlich eine Schenkungssteuer geschuldet ist oder nicht.

Was ist anzuzeigen?

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
  2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung

Durch diese Angaben ist das Finanzamt in die Lage versetzt zu prüfen, welche Steuerklasse aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem anzuwenden ist und ob eventuell durch frühere Schenkungen der zu gewährende Freibetrag überschritten wird. Schenkungen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums werden nämlich zusammengerechnet. Der Freibetrag wird in diesem Zeitraum nur einmal gewährt.

Eine exakte Wertangabe ist bei der Anzeige noch nicht notwendig. Wird einem beispielsweise ein Auto oder wertvoller Schmuck geschenkt, weiß man in der Regel nicht exakt, was der genaue Wert des Geschenks ist. Der Wert ist erst in einer danach möglicherweise erforderlichen Steuererklärung anzugeben.

Für das Saarland ist beispielsweise das Erbschaftsteuerfinanzamt in Kusel-Landstuhl für die Entgegennahme der Anzeige zuständig. Es reicht aus, wenn die Schenkung in schriftlicher Form (also auch ohne Formular) angezeigt wird.

Zu den Weihnachtsgeschenken

Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, die keine üblichen Gelegenheitsgeschenke darstellen und damit nicht Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung sind, sind schenkungssteuerpflichtig. Damit sind aber in der Regel die üblichen Weihnachtsgeschenke, auch wenn sie einen höheren Wert haben, nicht von der Anzeigepflicht erfasst. Geschenke an Weihnachten innerhalb der Familie sind üblich, wenn sie das Maß des Üblichen nicht überschreiten.

Bei unterlassener Anzeige Steuerhinterziehung

Bei Zweifelsfragen, insbesondere bei Schenkungen außerhalb des unmittelbaren Familienkreises, sollten Sie sich jedoch besser beraten lassen. Wird gegen die Anzeigeverpflichtung verstoßen, kann im Einzelfall der Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben sein, wenn wegen einer unterlassenen Anzeige die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

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