Gutachter- und Anwaltskosten mindern die Erbschaftsteuer

 

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung ist regelmäßig die Einholung von Gutachten zur Wertfeststellung der Immobilien (oder anderer unbeweglicher Nachlassgegenstände) notwendig, um den Wert des Nachlasses objektiv feststellen zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. 12. 2009 (II R 37/08) nunmehr entschieden, dass die hierbei anfallenden Gutachter-, Gerichts und Anwaltskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind.

Nach dem Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und der Verteilung des Nachlasses entstehen.

Zu den steuermindernd zu berücksichtigenden Kosten zählen bei der Bewertung von Immobilien somit neben den Auslagen eines Gutachters auch die Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung, die außergerichtliche sowie die gerichtliche Vertretung des jeweiligen Miterben bei der Erbauseinandersetzung nebst etwaigen Gerichtskosten. Dies hat der BFH jetzt noch einmal klargestellt, nachdem das FG München die Klage in der Vorinstanz noch abgewiesen hatte.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Der Kläger war aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu ¼ seines im Dezember 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes.

Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung holte die Erbengemeinschaft Sachverständigengutachten über die Grundstückswerte ein. Das Finanzamt erkannte als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG nur die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Umschreibung im Grundbuch an. Bei den Gutachterkosten sowie den zur Erbauseinandersetzung angefallenen Notar- und Anwaltskosten verwehrte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit an.

Der BFH hat nunmehr jedoch die Abzugsfähigkeit der Gutachterkosten ebenso anerkannt, wie Aufwendungen für eingeschaltete Rechtsanwälte, die mit der Durchführung  der Erbauseinandersetzung beauftragt waren.