Wir kennen und lösen die rechtlichen Probleme, die im Erbrecht und den anknüpfenden Rechtsgebieten, insbesondere im Steuerrecht auftreten: wir machen nämlich (fast) nichts Anderes.

Gestaltung Ihres Testaments

Wir entwerfen Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag und beachten dabei die steuerlichen Rahmenbedingungen. Die mit Ihnen abgestimmte Version geben wir gerne zur Beurkundung an einen Notar Ihrer Wahl weiter.

Selbstverständlich können Sie es auch im Anschluss eigenhändig errichten. Zu unserem Service gehört bei eigenhändigen Testamenten die Hinterlegung zur sicheren Verwahrung beim Amtsgericht.

Vertretung im Erbscheinsverfahren

Wir prüfen nach Eintritt des Erbfalls die eröffneten Verfügungen im Hinblick auf den richtige Antragstellung im Erbscheinsverfahren. Dazu gehört auch das Vorbringen Ihrer möglichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinsverfahren wegen Testierunfähigkeit des Erblassers. 

Vermögensübertragungen/vorweggenommene Erbfolge

Das Vermögen bereits zu Ihren Lebzeiten auf z.B. Kinder zu übertragen, hat viele Vorteile. z.B.

  • zur wirtschaftlichen Absicherung des Kindes
  • zum Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Pflegefall
  • zum Ausschöpfen steuerlicher Freibeträge 
  • zur Minimierung möglicher Pflichtteilsansprüche im Erbfall

Wir gestalten den Vermögensübergang unter Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen. Und vergessen dabei nicht, die Rechte des Schenkers abzusichern, z.B. durch Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalte, aber auch durch Rückforderungsrechte, wenn bei dem Beschenkten sich die Lebensverhältnisse anders entwickeln, als man es sich bei der Übertragung vorgestellt hat.

Nachlassabwicklungen

Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben ist es ein weiter Weg.

Der Nachlass muss verwaltet werden, evtl. bewertet und ggf. Nachlassgegenstände veräußert werden. 

Unser versiertes Team aus Anwälten und Fachpersonal ist auf die Abwicklung komplexer Nachlässe spezialisiert. Ggf. können wir auf unser  Netzwerk aus Fachleuten zurückgreifen. 

Testamentsvollstreckungen

Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat.

In der Regel hat er die Aufgabe, den Nachlass unter den Erben zu verteilen. Eine anspruchsvolle Aufgabe, die Kenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung komplexer Vermögen voraussetzt.

Wir blicken auf die Abwicklung zahlreicher erfolgreicher Testamentsvollstreckungen zurück. Rechtsanwalt Andreas Abel wird regelmäßig durch Nachlassgerichte als Testamentsvollstrecker berufen.

Geltendmachung und Abwehr des Pflichtteils

Kindern, Ehegatten und bei kinderlosen Erblassern den Eltern steht ein gesetzliches Mindestmaß am Nachlass zu: der Pflichtteil.

Wir vertreten die Interessen Pflichtteilsberechtigter, die im Erbfall nicht ausreichend bedacht wurden.

Gleichzeitig entwicklen wir auf der Seite der Erblasser Strategien wie man den Pflichtteil unliebsamer Pflichtteilsberechtigter reduzieren kann.

Im Erbfall selbst helfen wir dem Erben im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung.

Erbschaftsteuer

Als Fachanwalt für Steuerrecht ist Rechtsanwalt Andreas Abel qualifiziert, Ihre Erbschaftsteuererklärung zu erstellen.

Ohne fachliche Hilfe können Ihnen schwere Fehler unterlaufen, die Sie gegenüber dem Finanzamt nur noch schwer korrigieren können.

Zum Leistungskatalog gehört es aber auch, zu Lebzeiten steuerliche Gestaltungen zu finden, die Erbschaftsteuer möglichst verhindert.

  • Erbprozesse und Prozessprognosen
  • Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen

Das sollten Sie zum deutschen Erbrecht wissen!

Können Eltern die eigenen Kinder enterben? Erben die Verwandten meines Ehegatten mit, wenn wir keine Kinder haben? Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wussten Sie, dass auch bei der gegenseitigen Erbeinsetzung in einem Test die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist?

Die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB, die sich nach sogenannten Ordnungen richtet, birgt oft böse Überraschungen. Ein Testament kann in dem meisten Fällen Abhilfe schaffen. Andernfalls führt der Streit ums Erbe und das jeweilige Erbrecht zu bitterbösen, jahrelangen Streitigkeiten zwischen dem Erben und den Zukurzgekommenen – in den schlimmsten Fällen um jeden Euro des Vermögens des Erblassers.

Die wichtigsten Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben wir in den nachfolgenden FAQs zusammengefasst.

Das gesetzliche Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem BGB. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer ein, wenn es der Erblasser versäumt hat, einen Erben zu bestimmen, oder die Erbenbestimmung in einem Testament oder Erbvertrag unwirksam ist, oder die wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (vorheriger Tod des Bedachten, Verzicht, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit).

Erbrecht nach Ordnungen

Im BGB ist zunächst vorgesehen, dass der Erblasser von seinen Abkömmlingen, d.h. seinen Kindern beerbt wird. Kinder sind die Erben 1. Ordnung. Für vorverstorbene Kinder tritt an Stelle des verstorbenen Kindes dessen Kind/er, also auch Sicht des Erblassers dessen Enkel. Enkel können daher auch direkt von ihren Großeltern erben.

Erben 2. oder 3. Ordnung

Sollten keine Kinder und keine Enkelkinder vorhanden sein, wird der Verstorbene von seinen Eltern oder – soweit diese auch bereits verstorben sind – von seinen Geschwistern beerbt (Erben 2. Ordnung). Das heisst: bei kinderlosen Ehepaaren erben u. U. die Geschwister oder Nichten und Neffen des Verstorbenen mit! Sofern keine Eltern und keine Geschwister bzw. Nichten/Neffen vorhanden sind, richtet sich die Erbschaft nach den Großeltern bzw. deren Kindern („Erben 3. Ordnung“)

Erbrecht des Ehegatten

Aus § 1931 BGB ergibt sich, dass dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Der Ehegatte erbt neben Erben der 1. Ordnung 1/4, neben Erben der 2. Ordnung oder den Großeltern (nicht deren Abkömmlingen) 1/2 und neben Erben der 3. Ordnung und weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind alleine. Je nachdem in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben, kommt es zu unterschiedlichen Korrekturen der Erbquoten. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein (weiteres) Viertel – d. h. neben Abkömmlingen auf die Hälfte vom Nachlass, neben Eltern und deren Abkömmlingen sowie den Großeltern auf drei Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).