Erbrechtliche Nachteile des Wohnens in Frankreich

Das Wohnen in Frankreich wird in den grenznahen Regionen immer beliebter. Der Umzug in unseren Nachbarstaat hat größtenteils steuerliche Hintergründe. Leider wird vielfach übersehen, dass der Umzug nach Frankreich erhebliche Auswirkungen im Erbfall hat. Doch es gibt Lösungen.

Erbrecht richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort

Für alle Erbschaften seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Danach unterliegt der gesamte Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Laut Verordnung ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen, wobei insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe maßgebend sein sollen. Wenn man in Frankreich wohnt, dürfte daher regelmäßig französisches Erbrecht im Todesfall Anwendung finden – auch auf Deutsche, die in Frankreich leben! Damit richtet sich die Erbfolge nach französischem Recht.

Gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Als Rechtsnachfolger im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gelten nach französischem Recht die Verwandten und der überlebende Ehegatte des Erblassers. Die Erbquote des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt. Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten nach dessen Wahl entweder ein Viertel des Nachlasses oder ein Nießbrauchrecht (usufruit) am gesamten Nachlass zu, wenn alle Abkömmlinge gemeinsame Abkömmlinge des Erblassers und des überlebenden Ehegatten sind. Das Wahlrecht hat der Ehegatte auf Aufforderung innerhalb von drei Monaten auszuüben, andernfalls sieht das Gesetz die Nießbrauchslösung vor.

Erbfolge bei kinderloser Ehe

Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, jedoch zwei Elternteile, steht dem Ehegatten die Hälfte und den Eltern des Erblassers jeweils ein Viertel des Nachlasses zu. Lebt zum Zeitpunkt des Erbanfalls nur noch ein Elternteil des Erblassers, fällt dem Ehegatten der gesetzliche Erbanteil des vorverstorbenen Elternteils zu, so dass der überlebende Ehegatte dann einen Anspruch auf drei Viertel und der überlebende Elternteil des Erblassers auf ein Viertel des Nachlasses hat. Nur wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlässt, fällt dem überlebenden Ehegatten nach dem code civil der gesamte Nachlass zu.

Eingeschränkte Testierfreiheit

In Frankreich kann der Erblasser zwar zunächst seinen letzten Willen frei gestalten, dabei aber beispielsweise keine gesetzlich nicht vorgesehenen Erben per Testament einsetzen. Außerdem ist nach französischem Recht ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten nicht möglich.

Als Grenze der Testierfreiheit des Erblassers sieht das französische Recht im Gegensatz zum deutschen Recht des Weiteren kein Pflichtteilsrecht, sondern ein materielles Noterbrecht vor. Die Noterben werden also immer auch Teil der Erbengemeinschaft. In Frankreich gelten grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers als Noterben, der Ehegatte nur bei kinderloser Ehe.

Lösung: deutsche Rechtswahl

Um die teilweise deutlich abweichenden Regelungen des französischen Erbrechts für den eigenen Erbfall auszuschließen, ist es notwendig, in einem Testament eine Regelung vorzusehen, nach der auf den eigenen Erbfall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Nach der EU-Erbrechtsverordnung ist eine solche Rechtswahl möglich und auch in Frankreich zu beachten. Damit ist sichergestellt, dass unabhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich deutsches Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet.

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