Häufig ändern sich die Lebensumstände im Leben eines Menschen so nachhaltig, dass der Inhalt bereits errichteter Testamente sich heute als falsch oder als nicht mehr gewollt darstellen. Was ist dann zu tun? (mehr …)
Oft wird bei der Testamentsgestaltung übersehen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine sinnvolle Lösung zur Vermeidung von Streitigkeiten im Erbfall sein kann. Der Beitrag zeigt Beispiele auf, in welchen Fällen eine Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag vorgesehen werden sollte. Bei der Auswahl sollte man jedoch auf Testamentsvollstrecker mit Erfahrung zurückgreifen. (mehr …)
Die Bestimmung eines Erblassers nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014. (mehr …)
Den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassregelung sind normalerweise nur wenig Grenzen gesetzt. Was aber die formellen Anforderungen an ein handschriftliches Testament anbelangt, sind Gesetz und Rechtsprechung sehr streng, wie folgende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 11.02.2013 zeigt: (mehr …)
Nichts geregelt und jetzt das ! Neben der Trauer um den geliebten Lebenspartner kommt kurz nach dem Tod meist der nächste Schock: verstirbt der Partner einer nicht-ehelichen, kinderlosen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den längerlebenden Lebenspartner. Um diesen abzusichern, muss rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung vorgesorgt werden, sonst erben die nächsten Verwandte (Eltern, Geschwister, etc.) und der überlebende Lebenspartner geht völlig leer aus. Er hat möglicherweise noch nicht einmal mehr das Recht, die im Eigentum des Verstorbenen stehende Immobilie weiter zu nutzen.(mehr …)
Immer wieder wird die berechtigte Frage an mich herangetragen, warum man überhaupt ein Testament errichten soll. Schließlich sieht doch das BGB erbrechtliche Regelungen für den Tod eines Menschen vor. Leider führt jedoch die gesetzliche Regelung nicht selten zu ungewollten, verblüffenden Ergebnissen. Will man von den gesetzlichen Regelungen abweichen, muss man eigenständig aktiv werden und ein eigenhändiges oder notarielles Testament errichten. (mehr …)
„Im Gesetz ist doch für den Erbfall alles geregelt ! Oder ?“ Könnte man meinen. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge nicht selten zu Folgen, die dem Verstorbenen gar nicht bewusst waren. Der Nachlass kann erheblich geschmälert werden, wenn die Erben sich infolgedessen jahrelang um das Erbe streiten müssen. Es gilt im Erbrecht das Gleiche wie sonst im Leben auch: „Vorsorgen ist besser als Heilen !“ (mehr …)
Es gibt viele Gründe, sich rechtzeitig Gedanken zu machen, an wen man sein Vermögen vererben will. Handlungsbedarf zur Errichtung eines entsprechend formulierten Testaments besteht jedoch immer dann, wenn man verhindern will, dass Gläubiger des Erben im Erbfall auf das vererbte Vermögen zugreifen können. Sollte einer der in Betracht kommenden Erben überschuldet sein oder bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen, sollte man zwingend einen Fachmann mit dem Entwurf eines Testamentes beauftragen.