Gehört die Lebensversicherung zum Nachlass ?

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Eine oft in Beratungsgesprächen gestellte Frage lautet: „Gehört eine Lebensversicherung des Verstorbenen zur Erbschaft?“. Die Antwort lautet dann (wie häufig bei Juristen): „Es kommt drauf an.“

Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die mit dem Tod der versicherten Person fällig werden, gehören nicht zum Nachlass, sobald der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat. Nach §159 VVG entsteht der Anspruch auf die Versicherungssumme ohne Durchgang durch das Vermögen des VN unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten. Sie fällt also bei einer Versicherung auf den Todesfall nicht in den Nachlass.

Ist jedoch im Vertrag die Zahlung „an die Erben“ vereinbart, sind diejenigen bezugsberechtigt, die im Falle des Todes zu Erben berufen sind, selbst wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Dies ergibt sich aus § 167 Abs. 2 S. 2 VVG. Die LV-Leistung fällt also auch in diesem Fall nicht in den Nachlass des Erblassers.

Ist jedoch ein Bezugsberechtigter nicht benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und somit an die Erben.

Ist die Versicherung nicht auf das Leben des Versicherungsnehmers, sondern auf die Person eines anderen abgeschlossen, der im Versicherungsfall auch die Versicherungssumme erhalten soll, so gehört der Auszahlungsanspruch zu dessen Nachlass.