Zur Frage der Testierfähigkeit – wer kann ein wirksames Testament erstellen ?

Wer für seinen Tod Regelungen in einem letzten Willen treffen will, muss testierfähig sein. So schreibt es das Gesetz vor. Doch ab wann ist man testierfähig und vor allem: bis wann ? Insbesondere im hohen Alter oder bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit erlangt diese Frage besondere Bedeutung.Ein eigenes Testament errichten darf man bereits ab dem 16. Lebensjahr, also bereits vor der eigentlichen Geschäftsfähigkeit – und zwar unabhängig von der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

Wer allerdings wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. So sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Doch was bedeutet das in der Praxis ?

Die sogenannte Testierfähigkeit unterscheidet sich zunächst von der Geschäftsfähigkeit. Selbst wenn man beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig und so von Gesetzes wegen nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Vertrag zu schließen, kann man unter Umständen ein Testament errichten dürfen. Der Testierende muss nur in der Lage sein, den Inhalt seiner testamentarischen Anordnungen zu erfassen, und sich über die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Begünstigten und Nicht-Begünstigten ein Bild machen können. Er muss dabei frei von Einflüssen Dritter handeln können.

Es hängt also immer vom Einzelfall ab, ob ein Testament wirksam ist, das jemand zu einem Zeitpunkt erstellt hat, als er bereits unter einer geistigen Erkrankung litt. Solche Störungen der Geistestätigkeit ergeben sich häufig im Alter, z.B. bei Demenz. Körperliche Gebrechlichkeit spielt in diesem Zusammenhang prinzipiell keine Rolle.

Psychische Erkrankungen wie PsychosenSchwachsinn, hirnorganische Syndrome, Schizophrenieformen und manisch-depressive Erkrankungen können die Testierfähigkeit aufheben. Ein Testament, das im Drogenrausch oder im volltrunkenen Zustand errichtet wurde, dürfte unwirksam sein.

Gleichzeitig gibt es gerichtliche Entscheidungen, nach denen auch altersbedingte Minderungen der geistigen Leistungsfähigkeit mit vorübergehenden Zuständen der Desorientiertheit die Testierfähigkeit nicht zwingend ausschließen.

Will jemand nach dem Tod des Erblassers das Testament mit dem Argument angreifen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung bereits testierunfähig war, muss er beweisen können, dass dies tatsächlich so war. Auch die Anordnung einer Betreuung führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die Geschäftsfähigkeit. Denn grundsätzlich ist von Testierfähigkeit auszugehen.

Wer die Testierfähigkeit erfolgreich in Zweifel ziehen will, darf sich nicht mit allgemeinen Hinweisen auf nachlassende Verstandeskräfte begnügen.

Gibt es allerdings lebzeitige ärztliche Diagnosen, die bestätigen, dass der Erblasser an einer geistigen Krankheit litt, die die Testierfähigkeit ausschloss, dürfte klar sein, dass das Testament unwirksam ist. Die Diagnose allein reicht wiederum nicht: insbesondere bei dem praktisch häufigsten Fall, der Altersdemenz, bestehen Schwierigkeiten, da eine ausführliche Begutachtung und Feststellung des Krankheitsbilds zu Lebzeiten vielfach unterbleibt.

War der Erblasser kurz vor und nach der Testamentserrichtung nachweislich anhaltend testierunfähig, spricht der erste Anschein für die Testierunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt.

Bei bestimmten Formen von Demenz, z.B. bei vaskulären Demenzen, also solchen, die auf Durchblutungsstörungen des Gehirns zurückzuführen sind, kann allerdings die Frage auftreten, ob der Erblasser nicht vielleicht in einem „lichten“ Moment testiert hat.

Die Gefahr der Angreifbarkeit des letzten Willens besteht dabei nur auf den ersten Blick allein bei eigenhändig geschriebenen Testamenten. Denn auch bei notariellen Testamenten, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass eine dagegensprechende ärztliche Diagnose, die dem Notar nicht mitgeteilt wurde oder auf sonstige Weise unbekannt war, das Testament nachträglich durch Anfechtung unwirksam werden lässt. Gerade bei psychischen Erkrankungen wie Psychosen oder manisch-depressiven Erkrankungen muss man dies ja nicht auf den ersten Blick erkennen. Und der Notar wird nicht zwingend fragen, ob man unter einer psychischen Erkrankung leidet – nur weil sein Mandant vielleicht verhaltensauffällig ist.