Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht – Teil 2: Pflichtteilsquote und Auskunftsanspruch

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

In der 2. Folge unserer Reihe zum Pflichtteilsrecht erfahren Sie in der gebotenen Kürze Wissenswertes zur Höhe der Pflichtteilsquote und wie man als Pflichtteilsberechtigter in Erfahrung bringen kann, wie hoch der Nachlass ist, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.

Wie bereits in Teil 1 dieser Reihe ausgeführt, sind nur die Abkömmlinge oder die Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt.

Die Ermittlung der Pflichtteilsquote

Der deutsche Gesetzgeber hat die Pflichtteilshöhe auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils festlegt. Der gesetzliche Erbteil selbst wird im BGB definiert. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote werden die ermittelten Erbquoten dann einfach halbiert.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Nach seinem Testament soll zunächst seine Ehefrau Alleinerbin werden und erst bei deren Tod der gesamte Nachlass auf die beiden Kinder übergehen. Damit sind im ersten Erbfall die beiden Kinder „enterbt“. Sie können ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der gesetzliche Erbteil wäre bei Zugewinngemeinschaft für die beiden Kinder jeweils ein Viertel. Ihre Pflichtteilsquote am Nachlass des Vaters beträgt somit jeweils ein Achtel.

Bei der Ermittlung der Erbfolge ist also auch zu beachten, dass bei der Ermittlung des Erbteils diejenigen mitgezählt werden, die durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enterbt sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind.

Die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge und auch der Eltern wird noch beeinflusst von der Frage, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehegatten des Erblassers ist. Dieser ist wiederum abhängig von dem Güterstand, in dem der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat: bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft kann sich eine andere Berechnung als bei der (regelmäßigen) Zugewinngemeinschaft ergeben.

Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle von einer tiefgreifenderen Darstellung abgesehen und auf eine Beratung und Berechnung im Einzelfall verwiesen.

Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

In der Praxis stellt es auf den ersten Blick ein großes Problem dar, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu berechnen, weil der Pflichtteilsberechtigte in den seltensten Fällen die Vermögensverhältnisses des verstorbenen Erblassers kennt. Diese Kenntnis muss er sich erst verschaffen.

Die Kenntniserlangung ist schwierig, weil der Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit hat, sich direkt über den Bestand des Nachlasses zu unterrichten, beispielsweise bei der Bank des Verstorbenen. Das Gesetz billigt daher dem Pflichtteilsberechtigten aus diesem Grund einen selbständigen Auskunftsanspruch zu. Dieser Anspruch wird darüber hinaus  durch den Wertermittlungsanspruch ergänzt. Beide Ansprüche dienen der Vorbereitung des Anspruches auf Auszahlung des Pflichtteilsbetrages.

Der Pflichtteilsberechtigte soll sich auf diese Weise davon überzeugen können, welchen Umfang der Nachlass hat, damit er danach die Höhe seines Anspruches berechnen kann. Der Auskunftsanspruch steht also nur dem Pflichtteilsberechtigten zu und bezieht sich zunächst lediglich auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass. Neben der Auskunft über die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, hat der Erbe aber auch über sonstige Umstände zu informieren, welche für die Pflichtteilsberechnung notwendig sind und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist.

Hierzu gehören in erster Linie lebzeitige Zuwendungen  durch den Verstorbenen an die Erben oder Dritte. Voraussetzung des Auskunftsanspruches ist nicht, dass die konkrete Schenkung oder die Berücksichtigung der konkreten Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung feststeht. Deshalb sind auch als „entgeltliche Zuwendungen“ bezeichnete Austauschverträge offen zu legen, sofern ein Verdacht einer Schenkung bzw. teilweisen Schenkung besteht. In einem solchen Fall sind alle Unterlagen (z.B. notarielle Übergabeverträge) zur Prüfung herauszugeben, damit die vereinbarten Gegenleistungen und die hieraus folgende Teilentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit des Vertrages durch den Pflichtteilsberechtigten überprüft werden können.

Die Auskunftspflicht umfasst grundsätzlich die in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall vollzogenen Schenkungen. Bei Schenkungen zugunsten des überlebenden Ehegatten gilt diese zeitliche Grenze nicht.

wird fortgesetzt…