Von den Tücken einer Vorsorgevollmacht

Es ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, im Rahmen einer Vollmacht für eine hilfsbedürftige Person tätig zu werden und in deren Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Leider wird in den seltensten Fällen berücksichtigt, dass derjenige, der beispielsweise für einen kranken Menschen mit einer Vollmacht Rechtsgeschäfte tätigt, im Erbfall den Erben gegenüber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten selbst nie auf die Idee gekommen wäre, Auskunft und Rechenschaft zu verlangen.

Sofern ein Abkömmling für ein Elternteil Rechtsgeschäfte mit einer Vollmacht erledigt, sieht die überwiegende Mehrzahl der Gerichte dies nicht als reine Gefälligkeit, sondern um ein rechtliches Auftragsverhältnis zwischen Elternteil und Kind an. Ein Auftrag gemäß § 662 BGB liegt vor, wenn sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Eine vertragliche Bindung wird von den Gerichten insbesondere dann bejaht, wenn erkennbar ist, dass wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen. Die Rechtsprechung nimmt bei der Einräumung von Kontovollmachten hingegen ein Gefälligkeitsverhältnis und keinen vertraglichen Auftrag an, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt. Angenommen wurde ein solches Vertrauensverhältnis unter Eheleuten, wenn diese übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung alleine übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.

In zwei Entscheidungen haben Oberlandesgerichte das besondere Vertrauensverhältnis ohne Auskunftspflicht nach dem Tod auf Fälle von Kontovollmachten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bzw. auf das Verhältnis zwischen einer Großmutter und einem Enkel, der sie in sein Haus aufgenommen hatte, übertragen.

Der Bundesgerichtshof hingegen hat jedoch klargestellt, dass aus seiner Sicht für ein Gefälligkeitsverhältnis, also ohne Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach dem Tod, die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend sind und dieses Vertrauensverhältnis nicht auf sämtliche Fallgestaltungen mit sonstigen familiären oder personalen Einschlag übertragbar sei.

Deshalb muss man aus Gründen der Vorsicht bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht regelmäßig von einem Auftragsverhältnis mit Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach Durchführung eines Rechtsgeschäfts ausgehen. Sofern Kinder von einer Vollmacht Gebrauch machen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund eines bestehenden besonderen Vertrauens keine Informationspflichten für die Zukunft entstehen sollen. Die Anforderung für die Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses sind nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehr hoch.

Eine nicht geringe Zahl der von mir betreuten Rechtsstreitigkeiten im Erbfall resultiert daraus, dass beispielsweise ein Kind die Rechtsgeschäfte für einen oder beide Elternteile mit einer Vorsorgevollmacht erledigte und nach dem Tod des Elternteils das andere Geschwisterkind Auskunft über den Verbleib des Vermögens verlangt. Ursache ist meist der Umstand, dass das andere Geschwisterkind sich Hoffnung auf eine größere Erbschaft gemacht hat und nun feststellen muss, dass das Vermögen nahezu aufgebraucht ist. Dann liegt der Verdacht nahe, dass das andere Geschwisterkind mit der Vollmacht Missbrauch getrieben und das Vermögen des Elternteils veruntreut habe. Wenn dann das andere Geschwisterkind, das mit der Vollmacht Rechtsgeschäfte für das betreffende Elternteil völlig tadellos getätigt hat, nicht genau dokumentieren kann, was beispielsweise mit Barabhebungen passiert ist bzw. Belege für Überweisungen nicht vorgelegt werden können, kommt das böse Erwachen.

Durch entsprechende Anordnungen in der Vollmacht kann man dies jedoch verhindern.

Wenn man einen Bevollmächtigten also mit derart großem Vertrauen ausstatten möchte, dass er niemandem zur Auskunft über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte verpflichtet ist, sollte man das in der Vollmacht auch entsprechend zum Ausdruck bringen, indem man ihn von diesen Verpflichtungen gerade ausdrücklich befreit. Andernfalls muss er damit rechnen, dass er beispielsweise den miterbenden Geschwistern gegenüber jede einzelne Verfügung über das Vermögen des kranken Elternteils nachweisen muss.

Gerade dieser Umstand zeigt, wie wichtig es ist, sich im Rahmen der Erstellung einer Vollmacht über genau diese Fragestellungen beraten zu lassen, damit es nach dem Tod gerade nicht zu Rechtsstreitigkeiten hierüber kommt.