Diese Bestattungskosten mindern die Erbschaftsteuer

Die Kosten der Bestattung des Erblassers können bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Sie führen für einen Erben oder auch bei einem Vermächtnisnehmer bei sorgfältiger Dokumentation dazu, dass in erheblichem Umfang steuerwirksame Aufwendungen geltend gemacht werden können. Häufig besteht über den Umfang der Abzugsmöglichkeiten Unkenntnis, obwohl sich gerade hier erhebliche steuerliche Entlastungen erzielen lassen.

Bei der Erbschaftsteuererklärung kann ein Erbe von seinem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem „die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer (…) entstehen”  abziehen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich Eigenleistungen, also der eigene Zeitaufwand oder derjenige von Freunden und Bekannten z. B. bei der Auflösung des Haushalts des Erblassers, Schreiben an Behörden oder für die Erbauseinandersetzung.

Beerdigungskosten

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören  jedoch die Beerdigungskosten , also insbesondere die Aufwendungen für den Bestatter und für das Grab, die übliche kirchliche und bürgerliche Feier, den Grabstein und die Erstanlage des Grabes.

Abzugsfähig sind in diesem Kontext die nachgewiesenen Aufwendungen für

  • Bestatter
  • Trauermusik
  • Blumenschmuck (auf dem Sarg, in der Kirche)
  • Überführung und Aufbewahrung der Leiche
  • Friedhofsgebühren (für Grabnutzungsrecht über die sog. Ruhezeit, üblicherweise zwischen 20 – 30 Jahre für das Grab oder die Urnenstätte)
  • Krematorium
  • Seebestattung
  • Ausrichtung der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier
  • Todes-/Traueranzeigen und Danksagung (Druck-/Anzeigekosten, Porto)
  • Reisekosten (Übernachtung im Hotel, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit 0,30 €/km)
  • Trauerkleidung der Familienangehörigen des Erben, sofern diese speziell angeschafft wurde.

Grabdenkmal

Abzugsfähig sind beim Grabdenkmal aufgrund der gesetzlichen Beschränkung nur die „angemessenen” Kosten für

  • Grabstein
  • Einfassung des Grabes
  • Urne
  • Erstbepflanzung des Grabes oder der Urnenstätte

Grabpflegekosten

Auch hier sind nur die  „üblichen Kosten“ abzugsfähig.  Die Finanzverwaltung akzeptiert seit 2002 jährlich 300 € (OFD Koblenz v. 1. 1. 2002, S 3810 A S 53 5, NWB 2002, 1173). Das FG Thüringen hält hingegen bereits einen Jahresbetrag von 462 € für unüblich.

Wenn der Erbe durch testamentarische Auflage zur Grabpflege verpflichtet ist, muss der durch die Auflage näher definierte jährliche Pflegeaufwand kapitalisiert werden. Von Gesetzes wegen  ist ein Faktor von 9,3 auf den Jahreswert anzuwenden, ungeachtet der tatsächlich oft längeren Nutzungsdauer der Grabstätte.

Bei einem Doppelgrab nimmt die Rechtsprechung eine „gedankliche Halbierung” des Gesamtaufwands vor.

Nachweispflicht

Voraussetzung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt ist die Vorlage entsprechender Nachweise. Für die hier angesprochenen Aufwendungen wird  vom Gesetzgeber nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG jedoch insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 € ohne Nachweis anerkannt.

Der Betrag von 10 300 € kann jedoch nur auf den Erbfall insgesamt und nicht auf den einzelnen Erben bezogen werden.

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