Der Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

Landläufig werden die Begriffe „erben“ und „vermachen“ gleichbedeutend verwendet. Es macht jedoch einen großen Unterschied aus, ob jemandem eine Erbschaft oder ein Vermächtnis vom Erblasser zugesprochen wurde. Viele Erbstreitigkeiten sind auf die Unkenntnis der Unterschiede zurückzuführen. Um so wichtiger ist es, sich mit den Unterschieden zu beschäftigen.

„Ich vermache meinem Sohn meine Bankguthaben. Meine Wohnung in Saarbrücken vermache ich meiner Tochter. Alles andere soll nach dem Tode meine geliebte Ehefrau erben.“

Wer ein solches Testament erstellt, ist schlecht beraten. Er provoziert geradezu eine Erbstreitigkeit, denn man muss nach der Eröffnung des Testaments versuchen, durch Auslegung des letzten Willens festzustellen, was tatsächlich vom Erblasser gewollt war.

Der oder die gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben werden automatisch Rechtsnachfolger, was bedeutet, dass der Erbe alle Rechte und Pflichten übernimmt. Er erbt also nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden und Verpflichtungen wie z.B. Darlehensverbindlichkeiten.

Das Vermächtnis hingegen stellt einen rechtlichen Anspruch der bedachten Person dar, der von dem Erben und auch von einem eventuell eingesetzten Testamentsvollstrecker erfüllt werden muss.

Wenn Sie also einer Person, die nicht Ihr Erbe werden soll, eine Immobilie oder einen anderen Wertgegenstand zuweisen, dann ist die Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses empfehlenswert.

Im oben genannten Beispielstext eines Testaments lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob der Erblasser alle drei genannten Personen als Erben einsetzen wollte oder ob seine Ehefrau, bei der eindeutig von „erben“ redet, seine Alleinerbin sein sollte. Dann wären möglicherweise die Zuweisung der Bankguthaben an den Sohn und der Immobilie an die Tochter „nur“ Vermächtnisse. Dafür spricht der Wortlaut „vermachen“ mit der bereits erwähnten rechtlichen Folge. Die Kinder wären in diesem Falle nicht Erben.

Besonders bitter: es gab auch schon Fälle, bei denen der Erbe verpflichtet war, sämtliche Vermögenswerte an andere Personen als Vermächtnis herauszugeben und für ihn letztlich nichts anderes als Schulden übrig waren. Schließlich haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers – wenn er nicht rechtzeitig haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreift.

Denkbar wäre aber in dem obigen Beispiel auch, dass der Erblasser alle zu Erben einsetzen, sein Vermögen in seinem letzten Willen unter den Erben im Rahmen einer sog. Teilungsanordnung verteilen wollte, in Unkenntnis aber die falschen Begrifflichkeiten verwendete. Dann hätten die Kinder als Miterben eine stärkere Position gegenüber der Mutter als bei einem reinen Vermächtnis ohne Miterbenstellung.

Sie sehen: es wird schwierig im Nachhinein festzustellen, was der Erblasser tatsächlich für seinen Tod wollte. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Verfassung eines Testaments fachmännisch beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht, damit nicht im Erbscheinsverfahren geklärt werden muss, was der Testierende tatsächlich letztwillig verfügt hat.