Der Testamentsvollstrecker als verlängerter Arm des Verstorbenen

Oft wird bei der Testamentsgestaltung übersehen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine sinnvolle Lösung zur Vermeidung von Streitigkeiten im Erbfall sein kann. Der Beitrag zeigt Beispiele auf, in welchen Fällen eine Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag vorgesehen werden sollte. Bei der Auswahl sollte man jedoch auf Testamentsvollstrecker mit Erfahrung zurückgreifen.

Bei Errichtung eines Testamentes kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser hat dann nach dem Tode des Erblassers die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, wobei er sich ausschließlich an den Anweisungen des Erblassers zu orientieren hat und nicht an denen der Erben.

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb es sinnvoll sein kann, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen:

  1. Falls Erben noch minderjährig sind, kann einem Testamentsvollstrecker die Befugnis zur Verwaltung des Erbes übertragen werden. Dieser kann dann ohne die
    ansonsten erforderlichen Genehmigungen des Vormundschaftsgerichtes für die minderjährigen Erben tätig werden. Sobald diese dann volljährig sind, steht ihnen der Nachlass
    des Erblassers ohne Einschränkung zu. Sein Amt endet automatisch.
  2. Bei einem überschuldeten Erben kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden, dass die Gläubiger des überschuldeten Erben in den Nachlass pfänden. Die
    Nachlassgegenstände stehen dann für den Zugriff der Gläubiger für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zur Verfügung.
  3. Der Erblasser kann die Teilung des Nachlasses oder auch den Verkauf eines Hauses für bestimmte Zeit nach seinem Tode ausschließen, was durch den Testamentsvollstrecker überwacht wird.
  4. Die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses kann dann problematisch sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einigen können. In solchen Fällen ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses und der Erbauseinandersetzung zu betrauen. Dieser kann dann unabhängig von den unterschiedlichen Interessen der Erben im Sinne des Erblassers tätig werden.
  5. Weiterhin ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll, wenn zur Absicherung eines behinderten Kindes Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird. Zusätzlich sollte dann jedenfalls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der dafür sorgt, dass das behinderte Kind die ihm zugedachten Zuwendungen aus dem Nachlass auch tatsächlich erhält.
  6. Umso wichtiger ist es, besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Person des Betreuers zu legen. Schließlich muss er nötigenfalls in der Lage sein, sich gegen mögliches Störfeuer aus der Reihe der Erben zur Wehr setzen zu können. Gleichzeitig sollte er erfahren in der Abwicklung von Nachlässen sein.

Der Erblasser kann in seinem Testament bereits konkret die Person bezeichnen, die nach seinem Tode Testamentsvollstrecker sein soll. Er kann die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch dem Nachlassgericht überlassen.

In vielen Fällen trägt allein die Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker unemotional an die Nachlassabwicklung herangeht, dazu bei, dass Streitigkeiten vermieden werden können und doch der letzte Wille des Verstorbenen eins zu eins umgesetzt wird.