Das Erbe ausschlagen – ja oder nein?

Wie erfahre ich, was ich geerbt habe bzw. wie erfahre ich, ob ich möglicherweise Schulden geerbt habe? Schwierige Fragen, mit denen man sich im Erbfall beschäftigen muss. Die einfachste, aber nicht immer die beste Lösung ist es, dass Erbe auszuschlagen, wenn man die Besorgnis hat, dass das Erbe schuldet ist. Was ist also zu tun?

Grundsätze zur Ausschlagung
Zunächst muss man wissen, dass man eine Erbschaft nicht ausdrücklich annehmen muss, um Erbe zu sein. Wenn kein Testament existiert, ist man bereits mit dem Todestag Erbe Des Ehemanns oder des Elternteils geworden. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen. Bei wirksamer Ausschlagung, die entweder bei einem Notariat oder beim Nachlassgericht erklärt werden kann, verliert der Erbe rückwirkend seine Erbenstellung. Bis dahin darf er sich selbstverständlich auch nicht wie ein Erbe verhalten, beispielsweise auch nicht auf Vermögensgegenstände des Nachlasses Zugriff nehmen.

Das Nachlassgericht wird im Falle der Ausschlagung die nächstberufenen Erben, also die nächsten Verwandten, möglicherweise die Kinder des zuvor ausschlagenden Erben anschreiben und darüber informieren, dass diese als Erben in Betracht kommen. Bei drohender Überschuldung entsteht somit eine Ausschlagungskette, der Personen, die dann als Erben in Betracht kommen, wonach nach den Eltern auch die Kinder und möglicherweise sogar für die minderjährigen Kinder ausgeschlagen werden muss.

Doch ist die Ausschlagung tatsächlich immer der richtige Weg, wenn man über die Zusammensetzung der Erbschaft nichts weiß, aber Angst hat, schulden geerbt zu haben und dafür mit seinem eigenen Vermögen zu haften?

Nachlass als unbekannte Größe

Ich rate zur Ausschlagung nur dann, wenn durch eindeutige Indizien oder gesicherte Kenntnis durch Prüfung von aktuellen Bankunterlagen oder wegen bereits erkennbarer Vollstreckungen in das Vermögen des Verstorbenen feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Wenn man aber von einer weiter verwandten Person erbt, kommt man innerhalb von sechs Wochen in der Regel nicht an die notwendigen Informationen, aus denen abzuleiten wäre, ob es vorteilhaft ist, die Erbschaft anzunehmen.

Ohne Erbschein bekommt man von Dritten (wie Banken oder Versicherungen), aber auch von vermeintlichen Gläubigern des Verstorbenen wie z.B. dem Finanzamt keine Auskünfte über Vermögen und Schulden. Wenn man einen Erbschein beantragt, bringt man ja gerade zum Ausdruck, dass man Erbe sein will.

Auch ist es ein Irrglaube, dass das Nachlassgericht mitteilen würde, wie hoch die Erbschaft ist. Man muss sich diese Informationen innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Wochen selbst besorgen. 

Beruhigend wirkt bisweilen der Umstand, dass die Ausschlussfrist von sechs Wochen erst beginnt, wenn man von dem Erbfall und seiner eigenen Erbenstellung Kenntnis hat. Wenn man also in einem Testament als Erbe eingesetzt ist, kann die Frist nicht beginnen, bevor man von dem Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass man in einem Testament als Erben vorgesehen ist. Dies ist in der Regel durch Übersendung des eröffneten letztwilligen Verfügung der Fall.

Somit kann unter Umständen die Sechswochenfrist auch nach mehreren Monaten beziehungsweise einem Jahr noch nicht laufen, wenn man vom Nachlassgericht noch nicht über die letztwillige Verfügungen, also das Testament oder den Erbvertrag des Verstorbenen informiert wurde.

Alternative: Antrag auf Nachlassverwaltung

Ein Ratschlag, der von Kolleginnen und Kollegen meist übersehen, aber schon häufig gefruchtet und zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt hat, ist die Möglichkeit, statt der Ausschlagung einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht zu stellen, wenn man feststellt, dass das Erbe möglicherweise doch überschuldet ist. Dieser kann bis zwei Jahre nach dem Erbfall gestellt werden. Es wird dann ein Nachlassverwalter eingesetzt, der prüft, ob das vorhandene Nachlassvermögen ausreicht, die bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen.

Die Kosten der Nachlassverwaltung, auch des Nachlassverwalters, werden aus der vorhandenen Nachlassmasse entnommen, sofern diese ausreicht. Stellt der Nachlassverwalter hingegen fest, dass die vorhandenen Schulden im Nachlass höher sind als das Vermögen, stellt er einen Antrag auf Nachlassinsolvenz. Der Erbe haftet aber jedem Fall nicht mit seinem eigenen Vermögen für die geerbten Schulden. Im günstigsten Fall stellt der Nachlassverwalter fest, dass nach Ausgleich der Verbindlichkeiten ein Restnachlass verbleibt. Dieser wird an den Erben oder die Erben ausgezahlt. Die Nachlassverwaltung ist dann beendet.

Fazit

Dies zeigt, dass die Ausschlagung nicht immer das beste Mittel ist, die Haftung für den Nachlass auszuschließen. Schließlich sind mir auch schon Fälle bekannt geworden, bei denen sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass große, bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass vorhanden waren. Wenn man bereits ausgeschlagen hatte, ist das schöne Erbe futsch.