Steuerfallen bei Pflegezahlungen an den Pflegenden

Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Es kommt immer wieder vor, dass pflegebedürftige Personen ihren Angehörigen oder Freunden, die sie pflegen oder betreuen, Geldleistungen zukommen lassen. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich einzuordnen sind. Die Zahlungen können sich sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Schenkungsteuer auswirken.

Problematisch aus steuerlicher Sicht sind die Fälle, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen für zurückliegende Zeiträume vom Pflegebedürftigen abgegolten werden sollen. Unter Umständen unterstellt die Finanzverwaltung eine Schenkung und erhebt Schenkungssteuer.

Das hessische Finanzgericht hatte beispielsweise über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Großmutter ihrem Enkel ein Grundstück übertrug und sich in dieser notariellen Urkunde weiterhin verpflichtete, „im Wege einer vorweggenommener Erbfolge in Anbetracht der (…) ihr gegenüber erbrachten bereits jahrelang andauernden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen (…)“ einen Betrag in einer bestimmten Höhe zu zahlen.

Das Finanzamt setzte gegen den Enkel Schenkungsteuer fest, bei der unter anderem der Wert der Zahlung durch die Großmutter mit berücksichtigt wurde. Der Enkel wandte sich mit seinem Einspruch gegen diese rechtliche Würdigung, dass auch die Zahlung für die jahrelang andauernden Versorgungs- und Unterstützungsleistungen als Schenkung angesehen wurde.

Das hessische Finanzgericht wies die Klage zurück: Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung der Großmutter um eine Schenkung handelte. Nach Auffassung des Gerichts lasse sich aus dem Sachverhalt sowie dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung entnehmen, dass der Enkel zu dem Zeitpunkt, als er die Pflegeleistungen erbrachte, nicht von einer vertraglichen Verpflichtung ausging, für die er entlohnt werden solle. Das Gericht unterstellte, dass die Großmutter dem Enkel nur das zugewendet hätte, was dieser nach ihrem Tode ohnehin geerbt hätte. Dann wäre Erbschaftssteuer auf den hinterlassenen Betrag angefallen.

Dienstleistungen in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen innerhalb einer Familie können zwar grundsätzlich gegen Entgelt erbracht sein. Erfolgt eine Entlohnung jedoch nachträglich, können die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann als Gegenleistung zu werten sein, wenn sie sich als Vorausleistung des Zuwendungsempfängers darstellen, die durch die Geldzuwendung entlohnt werden sollen. Voraussetzung ist hierfür eine von vornherein getroffene Absprache, wonach die Pflegeleistungen zu vergüten sind. Es reicht aus schenkungsteuerlicher Sicht nicht aus, wenn für die Pflegeleistungen zunächst kein Entgelt vorgesehen war und erst nachträglich eine Vergütung vereinbart oder tatsächlich geleistet wird.

Vor diesem Hintergrund sollten alle Betroffenen, die beispielsweise Pflege- und Betreuungsleistungen für Angehörige und Freunde erbringen, die vergütet werden sollen, unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darauf achten, dass bereits frühzeitig nachweisbare Vereinbarungen getroffen werden, dass für die Pflege-/Betreuungsleistungen ein Entgelt zu zahlen ist.

Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 1999 entschieden, dass ein gezahltes Entgelt für Pflegeleistungen Angehöriger grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig ist. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen auf Pflege und Aufsicht angewiesenen Schwager im eigenen Haushalt aufgenommen. Hierfür zahlte der Schwager einen monatlichen Betrag von rund 550 €, der den Wert der Pflegeleistungen, Kost, Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Taschengeld, Bekleidung und Haushaltsführung abdeckte.

In diesen Fällen verneint der Bundesfinanzhof die Einkünfteerzielungsabsicht, die notwendig ist, um Einkünfte zu besteuern. An dieser Absicht fehle es, wenn Angehörige im Rahmen des familiä-ren Zusammenlebens Pflegeleistungen erbringen. Im Einkommensteuergesetz ist mittlerweile vorgesehen, dass Angehörige des Pflegebedürftigen oder andere Personen, die eine sittliche Pflicht erfüllen, steuerfreie Erträge erhalten können, die jedoch der Höhe nach entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit beschränkt sind. In Pflegestufe I sind dies 205 €, in Pflegestufe II 410 € und in der Pflegestufe III 665 € monatlich. Diese Beträge sind nicht auf eine Pflegeperson beschränkt, so dass jede Pflegeperson bis zum Höchstbetrag steuerfreie Leistungen erhalten kann.